Lockdown in der Jugendarbeit

Aufgrund der verschärften Regelungen zur 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung sind alle Angebote der Jugendarbeit (insbesondere aller in § 11, Absatz 3, Nr. 1-6 SGB VIII genannten Bereiche) bis mindestens 31. Januar 2021 (gemäß § 20, Absatz 1 "sonstige außerschulische Bildungsangebote) in Präsenzform untersagt, soweit sie nicht unter die in Absatz 2 geregelten Maßnahmen fallen.
Weitere Informationen www.ejb.de/jugendarbeit-und-corona und www.bjr.de