Im Zuge der Richtlinienanpassungen für die Bezuschussung der Aus- und Fortbildung Ehrenamtlicher (AEJ) und von Jugendbildungsmaßnahmen (JBM) wurde der Beginn des Kontingentjahres auf den 1. Januar und das Ende auf den 31. Dezember gelegt. Damit ist das Kontingentjahr gleich dem Haushaltsjahr! Die Ausschlussfrist für die Zuschussbeantragung ist der 31. Januar des Folgejahres. Alle Maßnahmen, die innerhalb eines Kontingentjahres stattfinden, müssen auch in diesem Kontingentjahr bezuschusst werden. Eine Übertragung ins nächste Kontingentjahr ist nicht möglich. Die Einreichungsfrist von 6 Wochen nach Maßnahmeende gilt weiterhin.
Verkürztes Kontingentjahr 2025
Das bedeutet, dass wir 2025 ein verkürztes Kontingentjahr haben. Das Kontingentjahr 2025 hat am 1. Mai 2025 begonnen und endet am 31.12.2025. Für alle Maßnahmen, die in diesem Zeitraum stattfinden müssen bis zum 31. Januar 2026 die Zuschussanträge gestellt sein. Bitte beachtet die Einreichungsfrist von 6 Wochen nach Maßnahmeende.
Über die Förderhöhe im aktuellen Kontingentjahr für die Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Jugendleiter:innen und für die Jugendbildungsmaßnahmen werden wir im September informieren.