Die Geschäftsführung unterstützt bei grundlegenden Fragestellungen der evangelischen Jugend- und Jugendverbandsarbeit und berät zu strukturellen, rechtlichen und sonstigen Grundsatzfragen. Auch die Beratung zu Förderungen und Bezuschussungen gehört zu den Aufgaben.
Empfehlungen des Bayerischen Jugendrings zur Erstellung von Gesundheitsschutz- und Hygienekonzepten zur langsamen Öffnung von Jugendarbeit ab 30. Mai 2020 hier als PDF herunterladen.
Bericht aus der Kabinettssitzung vom 26.5.2020 (Aussagen zur Jugendarbeit unter Punkt 4)
Wann ist der richtige Zeitpunkt, um Reisen zu stornieren?
Derzeit werden wir immer wieder gefragt, ob z.B. Pfingstfreizeiten, Sommerfreizeiten jetzt schon storniert werden müssten. Wir können es natürlich nicht verlässlich sagen, möchten Euch aber auf die Information der Verbraucherzentrale hinweisen. Unter folgendem Link hat sie Informationen und Rechtliches im Hinblick auf Stornierungen zusammengestellt.
Am 1. März 2020 tritt das Masernschutzgesetz in Kraft. Für Einrichtungen und Angebote der Jugendarbeit besteht nach unserer derzeitigen Einschätzung keine Impflicht und daher kein Handlungsbedarf. In diesem Informationspapier wird erläutert, warum der BJR zu dieser Einschätzung kommt und damit für Handlungssicherheit in der Praxis sorgen.
Seit 25. Mai 2018 gilt die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Einen Tag zuvor, am 24. Mai 2018, ist auch das neue, an der EU-Verordnung orientierte EKD-Datenschutzgesetz in Kraft getreten.
Viele der enthaltenen Vorgaben waren bereits im bisherigen Datenschutzgesetz verankert (z.B. die Einwilligung zur Veröffentlichung von personenbezogenen Daten). Eine wichtige Neuerung ist die Einsetzung eines:einer Datenschutzbeauftragten. Wir weisen daraufhin, dass dafür die Dekanate bzw. Kirchengemeinden verantwortlich sind. Es sind keine eigenen Beauftragten für Jugendwerke notwendig.
Informationen rund um das Thema Datenschutz und neue Datenschutzverordnungen sind unter Öffentlichkeits- und Pressearbeit zu finden.
Bei Freizeitausschreibungen stellen sich immer wieder die Fragen nach Reisebedingungen und was ein Anmeldeformular alles enthalten sollte. Aus diesem Grund hat der Bayerische Jugendring (BJR) ein Muster als .docx-Version erstellt, damit Ihr es auch an Eure örtlichen Bedingungen anpassen könnt.
Die örtlichen Beauftragten für den Datenschutz der ELKB haben das BJR-Muster für das kirchliche Datenschutzgesetz DSG-EKD überarbeitet. Die Mustervorlage stellen wir ebenfalls als Word-Dokument zu Verfügung, damit Ihr es für Euch anpassen könnt.
Ab dem 01.01.2021 ändert sich die Rechtslage zur Umsatzsteuerpflicht, damit werden auch Körperschaften des öffentlichen Rechts umsatzsteuerpflichtig sein. Die Träger der evangelischen Jugendarbeit sind immer Körperschaften des öffentlichen Rechts, deshalb gilt als zuständig für die Gemeindejugendarbeit die Kirchengemeinde, für die EJ in den Dekanatsbezirken die Dekanatsbezirke, für Kirchenkreise und die EJB auf Landesebene ist es die ELKB. Vereine bleiben außen vor.
Das heißt, dass Umsätze, also Einnahmen z.T. der Steuerpflicht unterliegen werden.
Erträge sind gegeben, wenn gegenüber einer "Leistung" ein "Geld-Ertrag" fließt bzw. ein "Umsatz" entsteht (z.B. Eintrittsgelder, Teilnahmegebühren, Geld bei Verkauf, Nutzungs- oder Verleihgebühren, o.Ä.) Nicht darunter fallen Einnahmen, die aus Zuschüssen bestehen oder Spenden sind oder denen keine Leistung gegenüber steht.
Das genau zu erfassen ist nicht ganz leicht. Und es ist auch nicht zuerst die Aufgabe der Jugendarbeit! Denn diese Frage haben alle Gliederungen der ELKB und die ELKB selbst in größerem Umfang, als es nur die Jugendarbeit betrifft.
Folgend findet Ihr als Hilfestellung eine Tabelle (herausgegeben von der EKD), die auflistet, was der Steuer unterliegen wird, was zu 19% und was vermindert zu 7% zu versteuern ist. Diese Tabelle versucht typische Fälle in den Kirchengemeinden zu beschreiben.
Hier "Steuer-ABC-Tabelle" als PDF herunterladen
Wir prüfen gerade über den BJR, ob aufgrund von Ausnahmeregelungen durch oder für Maßnahmen der Jugendhilfe (nach KJHG) noch besondere Erleichterungen möglich sind, die dann keine Umsatzsteuer nach sich ziehen. Wenn wir mehr wissen, werden wir Euch informieren.
Bitte beachten: Die Umsatzsteuerpflicht mit der neuen Rechtslage betrifft auch die Jugendarbeit und wird eine Rolle spielen. Aber Jugendreferent:innen können diese Frage nicht alleine angehen, es geht nur in der Gesamtverantwortung in der Kirchengemeinde und im Dekanatsbezirk! Nehmt entsprechend bitte mit den Verwaltungsstellen Kontakt auf, die für Euch zuständig sind.
Kontakt für Rückfragen:
Christof Bär
Geschäftsführer des Amtes für evang. Jugendarbeit
0911 4304-245, baer[at]ejb.de
Eine Verlinkung von AGBs ist zulässig, wenn der Hinweis der Geltung von AGB so angeordnet ist, dass er auch bei flüchtiger Betrachtung wahrgenommen werden kann, d.h. der Link deutlich sichtbar und unmissverständlich ist und die AGB entsprechend leicht (durch einen Klick) aufgerufen werden können.
Ein QR-Code ist vor diesem Hintergrund problematisch, da man nicht voraussetzen kann, dass jede:r einen entsprechenden Scanner hat. (BGH-Urteil 2006)
Es ist gängige Praxis, dass die jugendwerkseigenen Busse verliehen werden. Dabei hat sich die Frage gestellt, ob die Fahrzeuge als gewerblich genutzte Fahrzeuge versichert werden müssen und was bei einem "Leihvertrag" zu beachten ist.
Es gilt:
"Gem. § 4 Nr. 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind Leistungen der Jugendhilfe von der Umsatzsteuer befreit. Hierzu zählt auch der Verleih von KFZ unter den Trägern der Jugendhilfe. Da hierdurch keine Einnahmen erzielt werden, liegt insoweit auch keine gewerbliche Nutzung der KFZ vor. Eine KFZ-Versicherung für gewerbliche Nutzung ist nicht erforderlich.
Für die Versicherung ist es wichtig, die Weitergabe von KFZ als Leihvertrag auszugestalten und nicht als Mietvertrag. Der Unterschied ist: Beim Mietvertrag stehen Vermietung des KFZ und Mietzahlung hierfür in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Das eine bedingt das andere. Beim Leihvertrag ist die Überlassung des KFZ grundsätzlich unentgeltlich. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass der:die Verleiher:in zumindest die gewöhnlichen Erhaltungskosten einfordern darf, als Aufwandsentschädigung. (§ 601 BGB) D.h. es dürfen keine Gewinne erzielt werden, das ist die Obergrenze: Nur der übliche „Verschleiß“ und die laufenden Kosten sind zu entschädigen."
Information von Hansjakob Faust, Projektkoordinator „Rechtssicheres Management der Gliederungen“ im BJR
Die Neuauflage der Arbeitshilfe Aufsichtspflicht ist nun im BJR-Webshop verfügbar und kann wieder bestellt werden. Inhalte von Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten und der zivil- und strafrechtlichen Haftung sind die Basis für eine Vielzahl an Rechtsfragen im Rahmen der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit. Die Arbeitshilfe enthält neben umfassenden Erläuterungen der Rechtsgrundlagen der Sorgfaltspflichten bei Maßnahmen der Jugendarbeit auch eine Sammlung von typischen Fragen sowie Musterteilnahmebedingungen und ein Musteranmeldeformular. Ergänzend zu dieser Arbeitshilfe stellt der BJR im Webshop Mustervorlagen für Freizeitmaßnahmen o.ä. sowie Informationen zum neuen Reiserecht (seit 1. Juli in Kraft) zum kostenfreien Download zur Verfügung. Diese Mustervorlagen berücksichtigen zudem die Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Arbeitshilfe
Erst einmal gilt, das grundsätzlich auch viele Maßnahmen der evangelischen Jugendarbeit unter das neue Pauschal- Reiserecht fallen (siehe Punkt I. der Information). Eine Pauschalreise liegt dann vor, wenn mindestens zwei der unter 2. genannten Punkte erfüllt sind. (Das ist bei den meisten v.a. Freizeiten der Fall)
Ausgenommen von der Regel sind Maßnahmen, die intern ausgeschrieben sind und sich nur an eine bestimmte Personengruppe richten.
Auch ausgenommen sind staatlich geförderte Maßnahmen. Dies ist besonders für uns wichtig, denn die meisten unserer Maßnahmen sind entweder über die staatlichen Fördertöpfe als AEJ oder JBM gefördert oder über die Kreis/Stadt oder Bezirksjugendringe (oder sonstige Fachprogramme) staatlich gefördert!
Sollten doch Maßnahmen unter das Pauschal-Reiserecht fallen ist Folgendes zu beachten (siehe auch Punkt III. der Information des BJR)
1. Die Allgemeinen Teilnahmebedingungen müssen ausführliche Auskünfte enthalten (Informationspflicht). Dazu findet sich in der Information des BJR eine Mustervorlage, wie das aussehen kann.
2. Der TN muss über seine Rechte informiert werden, auch dazu gibt es ein Musterblatt (der Link ist in der Information auf Seite 3 zu finden)
Arbeitshilfe des BJR zum Pauschal-Reiserecht
Für Rückfragen steht Ilona Schuhmacher gerne zur Verfügung.
Gerade in den Sommermonaten ist der Besuch von Schwimmbädern, Spaßbädern o.ä. wichtiger Bestandteil der Jugendarbeit in Bayern und erfreut sich dort größter Beliebtheit. Obgleich der Besuch eines Schwimmbades zweifellos immer mit gewissen Gefahren verbunden sein wird, sollten sich Jugendverbände nicht verunsichern lassen. Bei Einhaltung entsprechender Anforderungen an die übernommene Aufsichtspflicht vor und während des Schwimmbadbesuchs sowie stetiger Wachsamkeit vor Ort, ist und bleibt der
Besuch im Schwimmbad weniger ein juristisches Wagnis, als vielmehr ein Freizeitspass für Groß und Klein! (aus: BJR-Information "Schwimmbadbesuche rechtssicher gestalten")
Der Bayerische Jugendring hat Hinweise veröffentlicht, was es bei der Planung und Durchführung eines Schwimmbadbesuches mit Kindern und Jugendlichen zu beachten gibt.
Der Bayerische Ministerrat hat im Juni 2013 das lange erwartete Kinder- und Jugendprogramm der Bayerischen Staatsregierung beschlossen. Dies ist die Fortschreibung des Jugendprogramms, das seit 1998 galt und hat doch einige Perspektiven für die bayerische Jugendarbeit und Jugendpolitik in den kommenden Jahren.
Hier das Inhaltsverzeichnis und der Teil, der sich mit Jugendarbeit befasst (die anderen Teile ressortieren im Sozialministerium und betreffen die weitere Jugendhilfe außerhalb der Jugendarbeit):
Die Jugendverbände erhalten alle Leistungen und Angebote im Bereich Medienverleih der LMD kostenfrei. Weitere Informationen
Ilona Schuhmacher
Geschäftsführerin der EJB
0911 4304-268
0172 7670647
ilona.schuhmacher[at]elkb.de
Andrea Paul
Assistenz
0911 4304-244
andrea.paul[at]elkb.de