Wer wählt eigentlich den Jugendausschuss und warum gibt es Kirchenkreiskonferenzen? Die Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern – kurz OEJ – ist die Grundlage unserer Arbeit in der EJ auf allen Ebenen. Durch ihren Status als bindender Verordnungstext und Teil der Rechtssammlung der Evang-Luth. Kirche in Bayern ist die OEJ aber nicht immer auf Anhieb verständlich. Vieles in der OEJ ist bewusst offen formuliert, eröffnet Spielräume und bedarf an der ein oder anderen Stelle einer Erklärung. Mit den FAQ zur OEJ geben wir Antworten auf die meist gestellten Fragen und erklären die Zusammenhänge.
„Alle im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern tätigen Gruppierungen evangelischer Jugend (Gemeindejugend und Verbandsjugend) gehören zur Evangelischen Jugend in Bayern“, so beschreibt es die Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern - kurz: OEJ unter Abschnitt I. Nr. 1 (1).
Mit „Verbandsjugend“ sind die sechs Mitgliedsverbände gemeint: Christlicher Jugendbund Bayern (CJB), Christlicher Verein Junger Menschen (CVJM), Evangelische Jugendsozialarbeit Bayern e.V. (EJSA), Evangelische Landjugend Bayern (ELJ), Jugendverband Entschieden für Christus e.V. (EC) und Verband christlicher Pfadfinder:innen Landesverband Bayern (VCP).
Mit „Gemeindejugend“ sind alle anderen Arbeitsformen evangelischer Jugendarbeit gemeint, die nicht in einem der sechs Mitgliedsverbände verortet sind; also die Jugendarbeit in den Kirchengemeinden (Gemeindejugendarbeit), Dekanatsbezirken (Dekanatsjugendarbeit), den Regionen und Kirchenkreisen und der Landesebene.
Sowohl die Verbandsjugend in den sechs Mitgliedsverbänden als auch die Gemeindejugend sind Ausdruck jugendverbandlichen Handelns unter dem Dach der Evangelischen Jugend in Bayern (EJB) und orientieren sich an den Grundprinzipien Freiwilligkeit, Ehrenamtlichkeit, Partizipation/Mitbestimmung und der Werteorientierung.
Die „Gemeindejugendarbeit“ auf allen Ebenen ist dabei gleichzeitig Teil der oben beschriebenen Logik als auch wichtiger Teil der Gemeinde(entwicklung) bzw. der Dekanats- und Kirchenentwicklung insgesamt. Diese zwei Seiten einer Medaille finden in der „integralen Identität“ der Evangelischen Jugend ihren Ausdruck (vgl. FAQ Nr. 8). Dieses bewusste Spannungsfeld zweier sich gegenseitig bedingender und voneinander abhängiger Pole ist anzuerkennen, wahrzunehmen und gewinnbringend zu gestalten.
Die Gesamtheit der Angebote und Ausdrucksformen evangelischer Jugendarbeit ist also eine gewollte und notwendige Vielfalt, um einen möglichst attraktiven und nachhaltigen Zugang für Kinder und Jugendliche in ihrer Unterschiedlichkeit zum christlichen Glauben und ihrer Kirche zu öffnen.
Um diese Fragen zu beantworten, bedarf es einer begrifflichen Unterscheidung, die sich wie folgt beschreiben lässt:
In diesem „Dreiklang“ der Bedeutungen ist der Begriff auch in der OEJ zu lesen und zu verstehen. Durch die integrale Verfasstheit Evangelischer Jugend(arbeit) in ihrer Gesamtheit variiert auch der Begriff je nach Zielrichtung bzw. Ausrichtung des Angebots. Hilfreich ist, sich über die jeweilige Deutungsrichtung zu verständigen, wenn man von evangelischer Jugendarbeit spricht.
Alle Formen evangelischer Jugendarbeit, die sich den Grundprinzipien (siehe FAQ Nr. 9) und der Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern (OEJ) „verpflichtet“ fühlen, sind außerschulische Jugend-Bildungsangebote! Hierzu zählen insbesondere auch Freizeitangebote, offene Angebote und die Arbeit mit den Leitungsgremien der Evangelischen Jugend.
Eine Besonderheit bildet die Konfi-Arbeit: Auch wenn sie nicht in der OEJ geregelt ist und nicht (zwingend) den Grundprinzipien unterliegt, wird sie als außerschulische Bildung mitgedacht und behandelt.
Der Rechtsträger der Evangelischen Jugend in Bayern (EJB) ist die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern. Das heißt konkret:
*Besonderheit hier: Die Rechtsträgerschaft auf Kirchenkreis- und Landesebene ist an das Amt für evangelische Jugendarbeit übertragen.
Bei der Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern, kurz OEJ, handelt es sich um eine Verordnung innerhalb der Rechtssammlung („Grüner Heinzel“) der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Verordnungen werden durch den Landeskirchenrat mit Zustimmung des Landessynodalausschusses erlassen und treten mit Bekanntmachung in Kraft (Art. 77, Abs.1 KirchVerf.).
Dass es sich bei der OEJ nicht um ein Gesetz handelt, bedeutet nicht, dass ihre Bestimmungen weniger relevant wären. Sie ist damit bindende Rechtsgrundlage in der Ausgestaltung evangelischer Jugendarbeit auf allen Ebenen, die auch angesichts der Landesstellenplanung ihre volle Gültigkeit behält.
Die OEJ beschreibt also den groben Rahmen, in der sich evangelische Jugendarbeit vor Ort gestaltet und beschreibt die strukturelle Mitwirkung und Mitgestaltung von jungen Menschen in den Gremien bzw. den Leitungsformen auf den unterschiedlichen Ebenen (von der Gemeinde bis zur Landesebene).
Örtliche Besonderheiten in Struktur und Inhalt lassen sich über individuell angepasste Geschäftsordnungen (GO) regeln und festlegen. Dabei folgt jede GO der in der OEJ beschriebenen Grundlogik. Wichtig ist, dass die Struktur immer dem Inhalt und den Bedarfen vor Ort folgen soll (und nicht andersherum). Nur so kann eine lebendige Ausgestaltung der Jugendarbeit vor Ort gewährleistet werden. Hinweise auf die vielfältigen Möglichkeiten in der konkreten Anwendung der OEJ für die eigene Arbeit vor Ort finden sich in der Online-Arbeitshilfe „Die Ordnung mit Leben füllen“ unter: https://www.ejb.de/ordnungleben/
In einer Geschäftsordnung (GO) werden die Aufgaben, die Zusammensetzung und die Arbeitsformen verantwortlicher Gremien und Arbeitsformen der Jugendarbeit vor Ort beschrieben. Den Rahmen bildet dabei die Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern (OEJ). Eine GO sollte möglichst passgenau den Inhalten, der Kultur und der Konzeption vor Ort entsprechen. Die in einer GO beschriebene Struktur muss dabei dem gewünschten Inhalt der Jugendarbeit folgen (und nicht andersherum). Mustergeschäftsordnungen für die Gemeinde (Jugendausschuss), den Dekanatsbezirk (Kammer und Konvent/LK) und viele praktische Ideen zur lebendigen Umsetzung finden sich in der Online-Arbeitshilfe „Die Ordnung mit Leben füllen“ unter: https://www.ejb.de/ordnungleben/
Die Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern (OEJ) ist Teil der Rechtssammlung der Evang.-Luth. Kirche in Bayern (ELKB) und damit die verbindliche Rechtsgrundlage für die gesamte Evangelische Jugend auf allen Ebenen (siehe FAQ Nr. 5). In der Geschäftsordnung (GO) wird die im Rahmen der OEJ beschriebene „Struktur“ den Inhalten, Konzepten und sozialräumlichen Besonderheiten „vor Ort“ angepasst, so dass Partizipation und Mitbestimmung für junge Menschen in Gemeinde, Dekanat und Kirchenkreis lebendig wird.
Kurz gesagt: Die OEJ beschreibt den Rahmen, in dem Partizipation und Mitbestimmung geschehen soll. Die Geschäftsordnung beschreibt individuell die Situation vor Ort und die konkreten Umsetzungsformen von Partizipation und Mitbestimmung im jeweiligen Kontext.
Muster für die Erstellung einer Geschäftsordnung gibt es unter https://www.ejb.de/ordnungleben/
Integrale Identität beschreibt die „Gleichzeitigkeit“ der Evangelischen Jugend,
(1) Teil der Gemeinde und damit der Gemeindeentwicklung und des Gemeindeaufbaus und gleichzeitig
(2) Teil eines selbstbestimmten und eigenständigen Jugendverbands zu sein.
Hier werden zwei Seiten (1) und (2) derselben Medaille beschrieben und sichtbar. (siehe FAQ Nr. 2)
Integrale Identität ist also ein gewolltes „Spannungsfeld“ zwischen der kirchlichen Verfasstheit evangelischer Jugendarbeit und der Eigenständigkeit der Evangelischen Jugend als anerkannter Jugendverband. Dieses Spannungsfeld ist wahrzunehmen, anzuerkennen und möglichst gewinnbringend zu gestalten.
1. Ehrenamtlichkeit:
Die Arbeit im Jugendverband ist maßgeblich durch Ehrenamtliche (EA) getragen und wird dabei von Hauptberuflichen begleitet. Ehrenamtlichkeit beschreibt in diesem Sinne also ein Miteinander auf Augenhöhe. Dabei ist wahr- und ernst zu nehmen, was EA motiviert und was sie an Begleitung brauchen, um die Anforderungen und Aufgaben bewältigen zu können und Überforderungen zu vermeiden. Damit dies gelingen kann, sind folgende Bedingungen erforderlich:
Ein begleiteter Einstieg in das jeweilige Engagement inkl. der Möglichkeit, sich weiter zu qualifizieren. Mindestens genauso wichtig sind ein begleiteter Ausstieg aus dem Engagement, eine Dankeskultur und klare Vereinbarungen zu Art und Dauer des gewählten Engagements und die unkomplizierte Erstattung der für das Engagement notwendigen Arbeitsmittel und Fahrtkosten. Für pädagogisch und inhaltlich anspruchsvollere Aufgaben (z.B. Leitung eines Grundkurses oder anderer AEJ/JBM) kann über weitere Aufwandsentschädigungen nachgedacht werden. Auch kleine Honorare sind denkbar. (Siehe § 8 Abs. 2 im Ehrenamtsgesetz (EAG)).
Weitere und ausführlichere Informationen finden sich unter www.praxishilfe-ehrenamt.de oder in den FAQs des AfG.
2. Freiwilligkeit:
Junge Menschen – egal ob als Mitarbeitende oder Teilnehmende – kommen freiwillig zu den Angeboten und Maßnahmen der Evangelischen Jugend. Keiner wird gezwungen, weder zur Teilnahme noch zur Mitarbeit. Der Blick ist dabei wertschätzend auf die Gaben jedes Einzelnen gerichtet.
3. Partizipation:
Ausgehend von den verschiedenen Bedeutungsebenen (vgl. Stufenmodell der Partizipation) meint Partizipation in der Evangelischen Jugendarbeit alle Formen, Maßnahmen und Angebote für, mit und von jungen Menschen. Es ist immer wieder genau zu definieren, in welchem Rahmen und in welcher Ausprägung Partizipation jeweils möglich ist. Dabei geht es im Optimalfall immer darum, Wirksamkeit zu erleben und Selbstwirksamkeit zu erfahren.
Für die Arbeit in den unterschiedlichen Leitungsformen der Evangelischen Jugend (z.B. Jugendausschuss, Dekanatsjugendkammer, Leitender Kreis etc.) ist Partizipation maßgeblich als Mit- und Selbstbestimmung zu verstehen. Dazu gehören die Entscheidung über der für die Jugend zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, die inhaltliche und konzeptionelle Ausrichtung der Arbeit vor Ort und die Mitwirkung bei Personalfragen für die Jugendarbeit.
4. Wertebindung:
Dieses Grundprinzip ist speziell für die Evangelische Jugend (als konfessioneller Jugendverband) unverzichtbar. Die Präambel der Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern (OEJ) beschreibt unter I. Nr. 1 (1) ein verbindendes Ziel für alle Formen evangelischer Jugendarbeit, also Gemeindejugend und Verbandsjugend:
„Das gemeinsame Ziel ihrer Arbeit besteht darin, als mündige und tätige Gemeinde Jesu Christi,
das Evangelium von Jesus Christus den jungen Menschen in ihrer Lebenswirklichkeit zu bezeugen.“
Anders ausgedrückt: Es geht um die Weitergabe des christlichen Glaubens an die nächste Generation in freiwilligen Bezügen.
Diese vier Grundprinzipien sind leitend für alle Arbeits-, Ausdrucks- und Erscheinungsformen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Rahmen Evangelischer Jugend(arbeit) in Bayern.
„Soll“ heißt „muss“, wenn man „kann“. Es ist also eine bindende Formulierung, die mehr bedeutet als „kann“ und mehr ist als „nice to have“.
„Im Benehmen“ bedeutet z.B. die Mitwirkung eines Gremiums bei einem bestimmten Vorgang/Vorhaben. Es beschreibt die Notwendigkeit der Beteiligung bestimmter Personen oder Personengruppen, wenn es um die Entscheidungsfindung geht. Wobei die Entscheidung über einen Vorgang/ein Vorhaben aus z.B. inhaltlichen Gründen von dem Votum des zu beteiligten Gremiums abweichen kann. Ein „Benehmen“ beschreibt also eine starke Beteiligungsform, das über eine bloße Anhörung hinausgeht.
Beispiel: Bei der Anstellung einer:eines haupt- oder nebenberuflichen Mitarbeitenden mit Aufgabenbereich Jugendarbeit in der Kirchengemeinde und/oder im Bereich eines regionalen Zusammenschlusses mehrere Gemeinden, ist die Anstellung „im Benehmen“ mit dem Jugendausschuss (JA) zu vollziehen. Vertreter:innen des JA sind im oben genannten Sinn zu beteiligen und einzubeziehen. Dies kann z.B. über die Beteiligung eines (oder mehrerer) Vertreter:innen des JA bei Bewerbungsgesprächen gewährleistet werden.
„Im Einvernehmen“ bedeutet das ausgesprochene Einverständnis/die Zustimmung z.B. eines Gremiums zu einem bestimmten Vorgang/Vorhaben. Das Votum z.B. eines Gremiums, mit dem ein „Einvernehmen“ hergestellt wird/wurde, sollte daher bei der Entscheidung mit eingebunden werden.
Beispiel: Bei der Anstellung einer:eines Dekanatsjugendreferent:in ist die Dekanatsjugendkammer in die Entscheidung über die Besetzung mit eingebunden und entscheidet gleichberechtigt mit (OEJ 2. Nr. 9 (2)). Dies kann über getrennt gefällte Voten in getrennten Bewerbungsgesprächen oder über die Gründung eines gemeinsamen Personalausschusses (siehe FAQ Nr. 13) sichergestellt werden.
Mitwirkung bedeutet:
Ein junger Mensch erlebt Wirksamkeit seines Tuns und Handelns in der Reflexion mit anderen. Diese:r nimmt so wahr, dass ihre:seine Meinung für die Gemeinschaft wichtig ist und sie:er etwas bewegen kann (z.B. bei der Abstimmung von Beschlüssen an einem Dekanatsjugendkonvent).
Beteiligung bedeutet:
Ein junger Mensch erlebt, dass er selbst durch sein (individuelles) Tun und Handeln auf andere Beteiligte und/oder ein System Einfluss nehmen und etwas verändern und gestalten kann (z.B. als Verfasser:in eines (politischen) Antrags beim Dekanatsjugendkonvent).
Ergebnis beider Arten der Partizipation ist das Erleben von positiver Einflussmöglichkeit auf ein Thema und/oder System.
Die Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern (OEJ) geht davon aus, dass haupt- und/oder nebenberufliche Mitarbeitende für die Jugendarbeit unter Mitwirkung der entsprechenden Gremien* angestellt werden. Die dort vertretenden Personen arbeiten maßgeblich mit dem:der Jugendreferent:in zusammen.
Wenn ein Besetzungsverfahren bereits bei der strukturellen Fragestellung der Mitwirkung stockt, stecken oft andere (kommunikative) Themen und Missverständnisse dahinter die ggf. zuerst geklärt werden müssen. Mit dem Blickwinkel der OEJ gewährleistet ein Besetzungsverfahren „unter Mitwirkung“ der jeweiligen Gremien einen Kommunikationsweg, der sicherstellt, dass alle Interessen berücksichtigt werden.
Tipp
Die Gründung eines Personalausschusses, der mit Personen der beteiligten Gremien besetzt ist, hat sich in der Praxis bewährt.
Unter „Mitwirkung“ ist jedoch weder die Mitwirkung im Falle einer Kündigung (hier ist – für Gemeinde und Dekanat - die:der dienstvorgesetzte Dekan:in zuständig) noch das Recht auf konkrete Dienstanweisung verbunden.
* Gemeinde = Jugendausschuss (siehe FAQ Nr. 11, „Im Benehmen“); Dekanat = Dekanatsjugendkammer (siehe FAQ Nr. 11, „Im Einvernehmen)
ACK | Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen |
AEJ | Ausbildung ehrenamtlicher Jugendleiter:innen (gefördert aus staatlichen Mitteln) |
Aej | Arbeitsgemeinschaft evangelischer Jugendarbeit in Deutschland |
afg | Amt für Gemeindedienst der ELKB |
AfJ | Amt für evangelische Jugendarbeit der ELKB |
BezJR | Bezirksjugendring |
BJR | Bayerischer Jugendring K.d.ö.R. |
DJKa | Dekanatsjugendkammer |
DJR | Dekanatsjugendreferent:in |
DJPf | Dekanatsjugendpfarrer:in |
DJKo | Dekanatsjugendkonvent |
EA | Ehrenamtliche Mitarbeitende |
EJB | Evangelische Jugend (in) Bayern |
ELKB | Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern |
GA | Geschäftsführender Ausschuss |
GO | Geschäftsordnung |
JA | Jugendausschuss (Gemeindeebene) |
JBM | Jugendbildungsmaßnahmen (gefördert aus staatlichen Mitteln) |
KiGo | Kindergottesdienst |
KiKK | Kirchenkreiskonferenz |
KJR/SJR | Kreis-/Stadtjugendring |
LK | Leitender Kreis |
MAK | Mitarbeitendenkreis |
OEJ | Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern |
TdO | Tage der Orientierung (bzw. Besinnungstage) |
Grundsätzlich sieht das die Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern (OEJ) als sogenannte „Soll-Bestimmung“ so vor (siehe FAQ Allgemeines Nr. 10). Über den Jugendausschuss (JA) sollen inhaltlich-konzeptionelle, finanzielle und im angemessenen Maße auch personelle Fragestellungen für den Bereich evangelischer Jugendarbeit in der Gemeinde verortet sein. Zudem soll die Mitbestimmung gewählter Vertreter:innen aus der Jugendarbeit im Jugendausschuss sichergestellt und verankert werden.
Da auch hier der Grundsatz leitend ist, die Struktur muss dem Inhalt folgen, kann es sein, dass es nicht in jeder Gemeinde einen Jugendausschuss gibt und/oder braucht. Die OEJ sieht vor, dass zwei oder ggf. mehrere Gemeinden einen gemeinsamen JA bilden können.
In jeden Fall gibt sich der Jugendausschuss eine Geschäftsordnung.
Mustergeschäftsordnungen und viele weitere praktische Ideen zur lebendigen Umsetzung der OEJ auf Gemeindeebene finden sich in der Online-Arbeitshilfe „Die Ordnung mit Leben füllen“ unter: https://www.ejb.de/ordnungleben/
Wenn eine Gemeinde keinen Jugendausschuss hat, müssen andere Formen der Beteiligung für junge Menschen in der Gemeinde berücksichtigt und umgesetzt werden.
Ja, dem steht vor allem dann nichts im Weg, wenn es aus personellen, strukturellen und/oder inhaltlich-konzeptionellen Gründen zu einer Zusammenlegung zweier (oder mehr) Jugendausschüssen (JA) kommt. Es ist ratsam, im Fall einer Zusammenlegung einen Kooperationsvertrag zu schließen. Vor allem bei regionalen Zusammenlegungen und Zusammenlegungen, die über die Arbeit des Jugendausschusses hinausgehen, hat sich dies bewährt.
Ein Musterkooperationsvertrag, eine Mustergeschäftsordnung für zwei oder mehr JA und viele weitere praktische Ideen zur lebendigen Umsetzung der OEJ auf Gemeindeebene finden sich in der Online-Arbeitshilfe „Die Ordnung mit Leben füllen“ unter: https://www.ejb.de/ordnungleben/
Eine erste allgemeine Aufgabenbeschreibung ist in der Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern (OEJ) unter Abschnitt II. 1. Nr. 2 (4) zu finden: Hier werden, neben der Verteilung der für die Jugendarbeit zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel und der Beratung des Kirchenvorstands (KV) bei personellen Fragen für die Jugendarbeit, vor allem die Planung und Koordinierung der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde beschrieben. Konkret meint dies u.a. die Jahresplanung, Entscheidungen über Anschaffungen, Planung von Angeboten für die jungen Menschen der Gemeinde, eigene Aktivitäten, Freizeitenplanung u.v.m.
Weitere und örtlich spezifische Aufgaben und Zuständigkeiten regelt eine Geschäftsordnung (GO). Eine Mustergeschäftsordnung und viele weitere praktische Ideen zur lebendigen Umsetzung der OEJ auf Gemeindeebene finden sich in der Online-Arbeitshilfe „Die Ordnung mit Leben füllen“ unter: https://www.ejb.de/ordnungleben/.
Die Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern (OEJ) sieht vor, dass dem Jugendausschuss (JA) vier bis max. zehn Personen angehören. Dabei setzt sich der JA wie folgt zusammen:
Bei der Besetzung ist auf ein ausgeglichenes Verhältnis (Parität) zwischen 1. und 2. zu achten.
Hinweis
Bilden mehr als zwei Gemeinden einen Jugendausschuss, kann es zu Abweichungen der Anzahl der Mitglieder kommen. Dabei ist weiterhin auf die Parität in der Besetzung zu achten. Dies gilt auch für regionale Modelle und wird im Einzelfall vom Amt für Jugendarbeit beratend begleitet.
Grundsätzlich gewählt werden darf, wer mindestens 14 Jahre alt und evangelisch ist oder einer der in der ACK zusammengefassten Mitgliedskirchen angehört. Die hier beschriebenen Mitglieder des Jugendausschusses sind die in FAQ Gemeindearbeit/Jugendausschuss Nr. 4 unter 1. beschriebenen Jugendvertreter:innen.
Neben der Wahl der Jugendvertreter:innen (FAQ Gemeindearbeit/Jugendausschuss Nr. 4, 1.) werden weitere Mitglieder (FAQ Gemeindearbeit/Jugendausschuss Nr. 4, 2.) in den Jugendausschuss (JA) berufen. Dabei richtet sich die Zahl der zu berufenden Mitglieder nach der Anzahl der als Jugendvertretung gewählten Mitglieder. (Beispiel: sind zwei Jugendvertreter:innen gewählt, werden zwei Personen berufen, sind es drei, werden drei berufen etc.). Es geht darum, dass die Partiät zwischen Jugend- und Erwachsenenvertretung gewahrt wird.
Über die Berufungen entscheidet der Kirchenvorstand (KV). Im Jugendausschuss sollen dabei mindestens ein:e Vertreter:in aus dem KV (als Vertretung der Trägers) und die für die Jugendarbeit in der Gemeinde zuständige Person berufen sein.
Tipp
Gerade wenn Jugendausschüsse eine längere Tradition in der Gemeinde haben, haben diese meistens eine Idee, wer sich als berufenes Mitglied zur Verfügung stellen würde. Gerne kann über den JA eine Vorschlagsliste für mögliche Berufungen in den KV eingebracht werden.
Für das passive Wahlrecht gilt: Selbstverständlich, denn gewählt werden darf, wer mindestens 14 Jahre alt ist und einer der in der ACK zusammengefassten Mitgliedskirchen angehört. Das gilt auch und insbesondere für katholische Geschwister.
Für das aktive Wahlrecht gilt: Wenn eine Person in der evangelischen Kirchengemeinde aktiv ist, darf diese Person die Jugendvereter:innen im Jugendausschuss (JA) mitwählen. Dabei geht es nicht um den rechtlich-formalen Akt, sondern um Partizipation und des Kennenlernens demokratischer Mitbestimmungsformen. Die einzige Vorgabe für das (aktive) Wahlrecht ist, dass die Person zwischen 6 und 27 Jahren alt sein soll.
Grundsätzlich gilt, dass in der Evangelischen Jugendarbeit jede:r willkommen ist, die:der sich mit dem gemeinsamen Ziel und den Grundprinzipien (FAQ Allgemeines Nr. 9) der EJB identifizieren kann.
Die Gründe, warum ein junger Mensch (bisher) nicht getauft ist, sind vielfältig und sollten kein Ausschlusskriterium sein. Je nach Art des Engagements sind Jugendliche und junge Erwachsene sicherlich unterschiedlich mit Glaubensfragen und den Fragen der gemeindlichen Zugehörigkeit in Kontakt und brauchen individuelle Begleitung.
Entscheidend ist, dass alle in der EJB die Weitergabe des Glaubens an die nächste Generation in ihren Angeboten zum Ausdruck bringen, z.B. durch gemeinsame Rituale wie beten und/oder singen oder durch Jugendgottesdienste und/oder Andachten.
Wer daran teilnimmt, dies unterstützt oder mitgestaltet, sollte herzlich Willkommen sein.
Es hat sich bewährt, mit den jungen Menschen ins Gespräch zu kommen, sie über das Angebot der Taufe aufzuklären und ihre Fragen zu beantworten und damit den Weg in die christliche Gemeinschaft zu öffnen. Eingebunden in die Gemeinschaft mit anderen jungen Menschen und in der Auseinandersetzung mit den christlichen Inhalten, entscheiden sich die jungen Menschen evtl. aus eigener Überzeugung dazu, sich taufen zu lassen.
Die Jugendvertreter:innen für den Jugendausschuss (JA) werden von den Jugendlichen der Kirchengemeinde gewählt. Je nach Gemeinde können das alle jungen Menschen zwischen 6 und 27 Jahren sein, die in der Gemeinde aktiv sind und/oder die Angebote nutzen.
Selbstverständlich (siehe FAQ Nr. 7). Es ist sogar sehr zu begrüßen, dass Konfirmand:innen aktiv in das Wahlgeschehen mit eingebunden werden. So lernen sie nicht nur Mitbestimmungsmöglichkeiten in der Gemeinde, sondern auch die Jugendarbeit vor Ort kennen.
Die Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern (OEJ) geht davon aus, dass der Jugendausschuss (JA) alle zwei Jahre neu gebildet wird (OEJ II. 1, Nr. 4 (5)). Daraus ergibt sich je nach Gemeinde, ein individueller Termin für die Neuwahlen. Eine allgemeine, bayernweite Terminierung - wie beispielsweise bei den Kirchenvorstandswahlen - gibt es hier nicht. Jugendausschusswahlen sind damit jederzeit möglich.
Auch bei der Art und Weise der Wahl sind der Phantasie keine Grenzen gesetzt: Z.B. nach einer Vorstellung der Kandidat:innen im Gemeindebrief mit Möglichkeit zur Briefwahl oder im Rahmen eines Jugendgottesdienstes, bei dem sich die Kandidat:innen persönlich vorstellen. Weitere Ideen und Anregungen zu unterschiedlichen Wahlformaten finden sich in der Online-Arbeitshilfe „Die Ordnung mit Leben füllen“ unter: https://www.ejb.de/ordnungleben/
Nein. Er ist in seiner Logik – gemeinsam mit den Vertreter:innen der Gemeinde – für die konzeptionelle und inhaltliche Gestaltung der Jugendarbeit in der Gemeinde zuständig und verantwortlich. Er verwaltet dabei die vom Kirchenvorstand im Rahmen des Gesamthaushaltes eigens für die Jugendarbeit zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel und entscheidet über deren Verwendung. Er berät darüber hinaus den Kirchenvorstand in personellen Fragen der Jugendarbeit. Die Rechte des Kirchenvorstandes bleiben dabei unbeschadet (siehe FAQ Nr.16).
Auch wenn es sich grundsätzlich bei Konfirmand:innen um junge Menschen handelt, entscheidet der Kirchenvorstand gemeinsam mit der:dem zuständigen Pfarrer:in über die inhaltliche und konzeptionelle Gestaltung der Konfi-Arbeit.
„Der Kirchenvorstand bildet zur konzeptionellen Begleitung der Konfi- Arbeit eine Organisationsform, die die Begleitung junger Menschen, Ehrenamtlicher, Eltern und ggf. weitere Akteure sicherstellt“, heißt es in der Rahmenrichtlinie für die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden in der ELKB unter III. 5.2. Auch wenn der Jugendausschuss formal nicht für die Konfi-Arbeit zuständig ist, ist die Mitwirkung des Jugendausschusses in der oben beschriebenen Organisationsform durchaus wünschenswert und sinnvoll.
Die Gründe, warum eine Gemeinde (aktuell) keinen Jugendausschuss (JA) hat, können sehr unterschiedlich sein. Grundsätzlich geht die Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern (OEJ) davon aus, dass jede Gemeinde einen Jugendausschuss bildet oder sich mit einer anderen Gemeinde vernetzt, um einen gemeinsamen Ausschuss zu gründen. Für die Zeit, in der es keinen gewählten und konstituierten Jugendausschuss gibt, kann der Mitarbeitendenkreis (MAK) aushelfen und ist in die Entscheidungen für und über die Jugendarbeit in der Gemeinde mit einzubeziehen. Dies gilt vor allem für konzeptionell-inhaltliche Planungsfragen wie beispielsweise die Jahres- und Veranstaltungsplanung sowie die Frage nach der Verteilung der für die Jugendarbeit in der Gemeinde zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel.
Tipp
Vertreter:innen des MAK können im Kirchenvorstand (KV) mit berücksichtigt werden, wenn es um inhaltliche, personelle und/oder finanzielle Fragestellungen für die Jugendarbeit in der Gemeinde geht und sollten zu diesen Tagesordnungspunkten mit eingeladen werden und diese mit beraten. So sind die jungen Menschen beteiligt und können in eigener Sache ihre Anliegen einbringen.
Es ist ratsam, einen Jugendausschuss zu installieren, nicht um der Struktur willen, sondern um Beteiligung junger Menschen im Bereich der Gemeindeentwicklung und des Gemeindeaufbaus sicher zu stellen und fest zu verankern.
Die:der geschäftsführende Pfarrer:in und der Kirchenvorstand (siehe FAQ Allgemeines Nr. 4).
Das bedeutet, dass der Kirchenvorstand (KV), in seiner Rolle als gemeindeleitendes Organ, gemeinsam mit der:dem geschäftsführenden Pfarrer:in die Gesamtverantwortung für Entscheidungen im Rahmen der Kirchengemeinde trägt. Hierüber kann sich der Jugendausschuss nicht hinwegsetzen und ist letztlich den gefassten Beschlüssen und Vorgaben des KV verpflichtet.
ABER: Entscheidend ist, dass aus der Logik der Zusammensetzung des Jugendausschusses (JA) heraus immer gewährleistet ist, dass eine Vertretung des KV – und damit des Rechtsträgers – im JA sitzt und die Belange des KV einbringt und vertritt. Darüber hinaus ist aus der weiteren Zusammensetzung des JA gewährleistet, dass alle Interessen der Gemeinde durch die vom KV berufenen Mitglieder des JA vertreten sind. Somit kann man davon ausgehen, dass der Jugendausschuss Beschlüsse im Rahmen seiner Zuständigkeit treffen kann. Lediglich bei Jugendschutzfragen und/oder rechtlichen Bedenken könnte der KV einen vom JA gefassten Beschluss in Frage stellen. In einem solchen Fall wäre sicherlich das Gespräch mit allen Vertreter:innen im JA und dem KV sinnvoll.
Die Dekanatsjugendkammer (DJKa) setzt sich in der Regel zusammen aus:
(1) bis zu sechs Vertreter:innen aus dem Dekanatsjugendkonvent
(2) der:dem Dekanatsjugendpfarrer:in
(3) der:dem Dekanatsjugendreferent:in
(4) einer:einem Vertreter:in des Dekanatsausschusses
(5) bis zu drei Mitarbeitenden der Jugendarbeit im Dekanatsbezirk (z.B. aus den Mitgliedsverbänden)
Bei der Besetzung ist auf ein ausgeglichenes Verhältnis (= Parität) zwischen den unter (1) und (2) bis (5) benannten Vertreter:innen zu achten.
Die Dekanatsjugendkammer (DJKa) vertritt grundsätzlich die Belange evangelischer Jugendarbeit in einem Dekanatsbezirk, vernetzt gemeindliche und übergemeindliche Interessen und Anliegen und sorgt für die (Weiter-)Entwicklung und den Aufbau von Jugendarbeit im Dekanatsbezirk. Über die Verwendung der ihr im Rahmen der Haushaltsplanung des Dekanatsausschusses zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel entscheidet die DJKa eigenständig, darunter fällt auch die Verwendung der Einnahmen im Rahmen der Jugendsammlung. Die DJKa wirkt bei der Anstellung von Dekanatsjugendreferent:innen mit (sieheFAQ Allgemeines Nr. 13).
Alle weiteren Aufgaben können in der Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern (OEJ) unter II. 2. Nr. 3 (2) nachgelesen werden. Örtliche Besonderheiten regelt eine Geschäftsordnung (GO).
Um die Arbeit der Dekanatsjugendkammer (DJKa) in ihrer Funktion gut und gewinnbringend im Gesamtkontext des Dekanatsbezirks verorten zu können, muss klar sein, wer mit welcher Funktion in der DJKa vertreten ist:
Die Vertreter:innen der Ehrenamtlichen (siehe FAQ Nr. 1, (1)) werden im Geschäftsteil des Dekanatsjugendkonvents (DJKo) über eine ordentliche Wahl bestimmt. Gewählt werden kann, wer von der entsendenden Gemeinde mit einem Mandat, also einer Delegation, ausgestattet und damit stimmberechtigtes Mitglied des DJKo ist.
Die anderen Vertreter:innen (siehe FAQ Nr. 1, (2) bis (5)) werden vom Dekanatsausschuss (DA) in die Dekanatsjugendkammer (DJKa) delegiert.
Tipp
Wenn Dekanatsjugendkammern bereits eine längere Tradition im Dekanatsbezirk haben, haben diese i.d.R. schon eine Idee, wer sich als berufenes Mitglied zur Verfügung stellen würde. So könnte über die DJKa eine Vorschlagsliste für mögliche Berufungen in den DA eingebracht werden.
„Der Auftrag des Dekanatsjugendpfarrers bzw. der Dekanatsjugendpfarrerin gilt der jungen Generation im Dekanatsbezirk“ (OEJ, II. 2. Nr. 8 (1)). Die:der Dekanatsjugendpfarrer:in (DJPf) ist also das Bindeglied in der Kommunikation zwischen der jungen Generation im Dekanatsbezirk und dem Pfarrkapitel und vertritt die Interessen der Jugendarbeit gegenüber anderen Beauftragungen im Dekanatsbezirk und hat einen expliziten Seelsorgeauftrag für die junge Generation.
Sie:Er ist geborenes Mitglied mit Stimmrecht in der Dekanatsjugendkammer und unterstützt alle im Dekanatsbezirk vorhandenen Arbeitsformen und Aktivitäten evangelischer Jugendarbeit, einschließlich der Arbeit der im Dekanatsbezirk ansässigen Mitgliedsverbände.
Wichtig: Die:der Dekanatsjugendpfarrer:in wird – in Absprache und unter Mitwirkung der Dekanatsjugendkammer – vom Pfarrkapitel gewählt und vom Dekanatsausschuss berufen (siehe FAQ Nr. 2). Damit vertritt die:der DJPf die Interessen des Pfarrkapitels gegenüber der Jugendarbeit im Dekanatsbezirk. Aber auch andersherum gilt: Die:der DJPf vertritt die Interessen der Jugendarbeit im Pfarrkapitel und sorgt für gute Kommunikation und fachlichen Austausch zu anderen Arbeitsbereichen.
Ja, generell ist das denkbar, denn jedes stimmberechtigte Mitglied des Dekanatsausschuss (DA) kann in die Dekanatsjugendkammer (DJKa) berufen werden. Allerdings vertritt diese Person dann den DA und damit den Rechtsträger (siehe FAQ Nr. 2). Sollte also die:der Dekan:in stimmberechtigtes Mitglied der DJKa sein, ist sie:er dort nicht als Dienstvorgesetzte:r der Jugendreferent:innen, sondern ausschließlich als Vertretung der Interessen des DA vertreten.
Da es hier leicht zu Rollenüberschneidungen für alle Beteiligten kommen kann, empfehlen wir dieses Modell in der Regel nicht. Selbstverständlich kann es im Einzelfall sinnvoll sein, von der Regel abzuweichen.
Grundsätzlich empfehlen wir aber, dass die:der Dekan:in regelmäßig* an den Sitzungen der DJKa teilnimmt, denn laut OEJ ist die:der Dekan:in ständiges Mitglied ohne Stimmrecht. Dazu ist es hilfreich, aktiv auf die:den Dekan:in zuzugehen und sowohl die Häufigkeit der Teilnahme als auch die Sitzungstermine abzustimmen.
*„Regelmäßig“ kann hier sowohl einmal pro Jahr als auch mehrfach jährlich bedeuten. Dies ist individuell vor Ort zu klären und zu vereinbaren. Wir empfehlen diesen Kontakt deshalb ausdrücklich, da im regelmäßigen Kontakt und im gemeinsamen Dialog eine persönliche und direkte Kommunikation zwischen dem Rechtsträger und der Jugendarbeit gewährleistet werden kann und somit gewinnbringend über Fragestellungen und Anliegen diskutiert werden kann.
Es ist sinnvoll und empfehlenswert, dass die:der Dekanatsjugendrefernt:in (DJR) mit geschäftsführender Funktion bzw. der Haushaltsverantwortung im Dekanatsausschuss (DA) mitbedacht wird. Da das Dekanatsjugendwerk sowohl Sitz bzw. Geschäftsstelle der Evangelischen Jugend als auch Fachstelle mit beratender Funktion des Dekanatsbezirkes ist. So kann eine enge Vernetzung vor allem im DA sinnvoll und gewinnbringend sein.
Wir weisen in diesem Rahmen auf die Möglichkeit der Berufung hin. Auf jeden Fall sollte aber zu Haushaltsfragen und zu fachlichen Fragen der Jugendarbeit ein:e DJR in den DA eingeladen werden. Die ehrenamtliche Vertretung aus der Jugend (unter 30 Jahren) nimmt in diesem Rahmen eine andere Rolle und Funktion ein und ersetzt die Beteiligung der:s DJR nicht.
Aus der Logik von Zusammensetzung, Aufgabe und Funktion der Dekanatsjugendkammer (DJKa) lässt sich die „kritische“ Begleitung wie folgt beschreiben:
Da die DJKa unter anderem für konzeptionelle, planerische und strukturelle Fragestellungen von Jugendarbeit im Dekanatsbezirk zuständig ist, über die Verwendung der zur Verfügung gestellten (finanziellen) Ressourcen entscheidet und gemeinsam die Jahresplanung verantwortet, fällt es in das Aufgabenportfolio der DJKa, dies regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr zu prüfen und ggf. kritisch zu hinterfragen. Dabei geht es nichtum die Aufsicht, sondern vielmehr um die Draufsicht auf die Planungen, Aufgaben und Vorhaben. „Kritische Begleitung“ meint beispielsweise die Möglichkeit, Rückfragen zu stellen „warum etwas so oder so gelaufen ist“, Änderungswünsche einzubringen aber auch konstruktiv Kritik zu üben und eine fachliche Begründung einzufordern. Auch die kritische Frage nach der Verwendung finanzieller, zeitlicher oder anderer Ressourcen sind hier gemeint, sofern sie in die Zuständigkeit der DJKa fallen.
Dabei verweisen wir ausdrücklich auf das Grundprinzip „Ehrenamtlichkeit“ und dem Recht von Ehrenamtlichen auf Aus-, Fort- und Weiterbildung und auf professionelle Begleitung (vgl. FAQ Allgemeines Nr. 9).
Anmerkung
Viele, aber nicht alle, Aufgaben einer:eines Dekantsjugendreferent:in fallen in die Zuständigkeit der DJKa. Das Jugendwerk und die damit verbundenen Aufgaben sind auch integral zu denken (siehe FAQ Allgemeines Nr. 8). So lassen sich einige Aufgaben und Notwendigkeiten aus der Funktion des Jugendwerks als Fachstelle für Jugendarbeit im Dekanatsbezirk ableiten. Die Dienst- und Fachaufsicht hat in der Regel die:der Dekan:in.
Das bedeutet, dass die Dekanatssynode, der Dekanatsausschuss (DA) und die:der Dekan:in in jeweils ihrer entsprechenden Rolle und Aufgabe die Gesamtverantwortung für die Belange des Dekanatsbezirks trägt. Darüber kann sich die Dekanatsjugendkammer (DJKa) nicht hinwegsetzen und ist ebenso an die gefassten Beschlüsse, Regeln, Vorgaben und Absprachen gebunden.
ABER: Entscheidend ist, dass aus der Logik der Zusammensetzung der DJKa immer gewährleistet ist, dass ein:e Vertreter:in des DA – und damit des Rechtsträgers – als stimmberechtigtes Mitglied in der DJKa sitzt und die Belange und Interesse des DA einbringt und vertritt.
Die:der Dekan:in ist darüber hinaus ständiges Mitglied ohne Stimmrecht. Es sollte auf einen regelmäßigen Austausch zwischen Dekan:in und der DJKa geachtet und hingewirkt werden (vgl. FAQ Nr. 6).
Außerdem ist aus der weiteren Zusammensetzung der DJKa gewährleistet, dass alle Interessen des Dekanatsbezirkes entsprechend durch die vom DA berufenen Mitglieder in der DJKa vertreten sind, so dass davon auszugehen ist, dass die DJKa verbindliche Beschlüsse im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen kann.
Die Mitglieder im Leitenden Kreis (LK) werden aus der Mitte des Dekanatsjugendkonventes (DJKo) gewählt. Er setzt sich zusammen aus der:dem Vorsitzenden, einer Stellvertretung und bis zu vier weiteren Mitgliedern.
Es handelt sich also beim LK um die Vertretung der ehrenamtlichen Mitarbeitenden im Bereich evangelischer Jugendarbeit im Dekanatsbezirk, der die Interessen des DJKo zwischen dessen Tagungen vertritt.
Zu seinen Aufgaben gehören neben der Vorbereitung des DJKo beispielsweise die Vernetzung und Kommunikation zu den ehrenamtlichen Mitarbeitenden in den Gemeinden, um deren Themen, Anregungen und Wünsche in die Dekanatsjugendarbeit (in Absprache mit der Dekanatsjugendkammer) einzuspeisen. Neben eigenen Angeboten für Ehrenamtliche ist der LK Impulsgeber für Fortbildungen, die ökumenische Zusammenarbeit und hält Kontakt zu allen weiteren Akteur:innen für Jugendarbeit im Dekanatsbezirk (genaue Aufgabenbeschreibung siehe OEJ II. 2. Nr. 6 (2)).
Der Dekanatsjugendkonvent (DJKo) ist das Delegiertentreffen der Evangelischen Jugend im Dekanatsbezirk und setzt sich zusammen aus jeweils zwei stimmberechtigten Mitgliedern pro Gemeinde und/oder Mitgliedsverband und Gästen ohne Stimmrecht. Er dient sowohl dem Erfahrungsaustausch und der Vernetzung als auch der Weiterbildung zu einem jugend- und/oder gesellschaftspolitisch relevanten Thema, welches vom DJKo selbst gewählt wird.
Der DJKo besteht demnach aus zwei Teilen: einem selbst gewählten Jugendbildungsteil mit Weiterbildungscharakter und einem Geschäftsteil mit Anträgen und Beschlüssen für die Jugendarbeit im Dekanatsbezirk unter Berücksichtigung der Interessen und Belange der Kirchengemeinden und Mitgliedsverbände. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unseren Erklärfilm „Was ist ein Dekanatsjugendkonvent“.
Im Optimalfall erfolgt die Delegation über den Jugendausschuss (JA) der Kirchengemeinden bzw. über die entsprechenden Gremien der im Dekanatsbezirk ansässigen Mitgliedsverbände. In Einzelfällen kann die Delegation über den Mitarbeitendenkreis (MAK) oder einer in der Gemeinde aktiven Jugendgruppe erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch der Kirchenvorstand (KV) die Delegationen vergeben.
Die Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern (OEJ) geht davon aus, dass der Leitende Kreis (LK) für eine bestimmte Zeit die Arbeit der Dekanatsjugendkammer (DJKa) mit übernehmen kann, bis sich diese (neu) gebildet hat. Es wird also von einer Übergangsregelung ausgegangen, um die nahtlose Beteiligung junger Menschen zu den Anliegen evangelischer Jugendarbeit im Dekanatsbezirk sicher zu stellen.
Wichtiger Hinweis
Auch wenn es in Zeiten knapper werdender Ressourcen erst einmal logisch klingt, die beiden leitenden Gremien der Evangelischen Jugend zusammenzulegen und Synergien noch besser zu nutzen, muss die Aufgabe, Funktion und Zusammensetzung dieser beiden Gremien bedacht und unterschieden werden (siehe FAQ Nr. 2 und FAQ Nr. 10).
„Die Kirchenkreiskonferenz dient dem Erfahrungsaustausch, der Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten sowie der Planung von Aktivitäten auf Kirchenkreisebene“ (OEJ II. 3. Nr 12 (2)).
Die Kirchenkreiskonferenz (KiKK) hat damit Fortbildungscharakter und gewährleistet die Vernetzung aller Akteuer:innen für evangelische Jugendarbeit im Kirchenkreis. Außerdem vertritt die KiKK die Evangelische Jugend gegenüber dem Regierungsbezirk und dem Bezirksjugendring und wählt die Delegierten für diesen Bereich.
Hinweis
Jede KiKK gibt sich eine eigene Geschäftsordnung (GO), die örtliche bzw. regionale Besonderheiten aufnimmt und regelt.
Eine Übersicht über alle Kirchenkreise in Bayern und die zugeordneten Dekanatsjugenden ist zu finden unter www.ejb.de/kirchenkreise/
Der Geschäftsführende Ausschuss (GA), der aus der Mitte der Kirchenkreiskonferenz (KiKK) gewählt wird, ist die ständige Vertretung der Konferenz und lädt zu den Konferenzen ein. Bei der Besetzung ist – wie bei allen Beteiligungsformen der Evangelischen Jugend – auf eine ausgewogene Besetzung (im Sinne der Parität) zwischen Haupt- und Ehrenamtlichen zu achten. Der GA wird, wie auch die KiKK, von einer:m Referent:in aus dem Amt für evangelische Jugendarbeit begleitet.
Hinweis
Die Zusammensetzung des GA ist jeweils in der Geschäftsordnung (GO) der KiKK geregelt.
Rechtsträger der Jugendarbeit im Kirchenkreis und damit der Kirchenkreiskonferenzen (KiKK) ist das Amt für evangelische Jugendarbeit, vertreten durch die:den Landesjugendpfarrer:in. Auch die Finanzierung ist über die Landesebene gesichert. Jedem Kirchenkreis bzw. jeder Kirchenkreiskonferenz ist deshalb ein:e Referent:in aus dem Amt für Jugendarbeit zugeordnet, die:der die Arbeit fachlich und strukturell begleitet.
Ja, sie sind ordnungsgemäßer Teil der Kirchenkreiskonferenzen (siehe OEJ, II. 3. Nr. 12 (1)) und vertreten die Interessen der Hauptberuflichen ihres Dekanatsbezirks im Bereich evangelischer Jugendarbeit.