FAQ zur OEJ (und darüber hinaus)

Wer wählt eigentlich den Jugendausschuss und warum gibt es Kirchenkreiskonferenzen? Die Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern – kurz OEJ – ist die Grundlage unserer Arbeit in der EJ auf allen Ebenen. Durch ihren Status als bindender Verordnungstext und Teil der Rechtssammlung der Evang-Luth. Kirche in Bayern ist die OEJ aber nicht immer auf Anhieb verständlich. Vieles in der OEJ ist bewusst offen formuliert, eröffnet Spielräume und bedarf an der ein oder anderen Stelle einer Erklärung. Mit den FAQ zur OEJ geben wir Antworten auf die meist gestellten Fragen und erklären die Zusammenhänge.

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Allgemeines

Was ist die Evangelische Jugend in Bayern (EJB) und wer gehört alles dazu?

„Alle im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern tätigen Gruppierungen evangelischer Jugend (Gemeindejugend und Verbandsjugend) gehören zur Evangelischen Jugend in Bayern“, so beschreibt es die Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern - kurz: OEJ unter Abschnitt I. Nr. 1 (1).

Mit „Verbandsjugend“ sind die sechs Mitgliedsverbände gemeint: Christlicher Jugendbund Bayern (CJB), Christlicher Verein Junger Menschen (CVJM), Evangelische Jugendsozialarbeit Bayern e.V. (EJSA), Evangelische Landjugend Bayern (ELJ), Jugendverband Entschieden für Christus e.V. (EC) und Verband christlicher Pfadfinder:innen Landesverband Bayern (VCP).

Mit „Gemeindejugend“ sind alle anderen Arbeitsformen evangelischer Jugendarbeit gemeint, die nicht in einem der sechs Mitgliedsverbände verortet sind; also die Jugendarbeit in den Kirchengemeinden (Gemeindejugendarbeit), Dekanatsbezirken (Dekanatsjugendarbeit), den Regionen und Kirchenkreisen und der Landesebene.

Sowohl die Verbandsjugend in den sechs Mitgliedsverbänden als auch die Gemeindejugend sind Ausdruck jugendverbandlichen Handelns unter dem Dach der Evangelischen Jugend in Bayern (EJB) und orientieren sich an den Grundprinzipien Freiwilligkeit, Ehrenamtlichkeit, Partizipation/Mitbestimmung und der Werteorientierung.

Die „Gemeindejugendarbeit“ auf allen Ebenen ist dabei gleichzeitig Teil der oben beschriebenen Logik als auch wichtiger Teil der Gemeinde(entwicklung) bzw. der Dekanats- und Kirchenentwicklung insgesamt. Diese zwei Seiten einer Medaille finden in der „integralen Identität“ der Evangelischen Jugend ihren Ausdruck (vgl. FAQ Nr. 8). Dieses bewusste Spannungsfeld zweier sich gegenseitig bedingender und voneinander abhängiger Pole ist anzuerkennen, wahrzunehmen und gewinnbringend zu gestalten.

Die Gesamtheit der Angebote und Ausdrucksformen evangelischer Jugendarbeit ist also eine gewollte und notwendige Vielfalt, um einen möglichst attraktiven und nachhaltigen Zugang für Kinder und Jugendliche in ihrer Unterschiedlichkeit zum christlichen Glauben und ihrer Kirche zu öffnen.

Was ist gemeint, wenn wir von „evangelischer Jugendarbeit“ sprechen?

Um diese Fragen zu beantworten, bedarf es einer begrifflichen Unterscheidung, die sich wie folgt beschreiben lässt:

  1. (Evangelische) Jugendarbeit als rechtlicher „Fachbegriff“ meint grundsätzlich die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zwischen 6 und 27 Jahren (Sozialgesetzbuch SGB VIII/Kinder- und Jugendhilfegesetz). Ihr liegen die Grundprinzipien: Ehrenamtlichkeit, Freiwilligkeit und Mitbestimmung/Partizipation zu Grunde. Im Fall evangelischer Jugendarbeit kommt die „Werteorientierung“ als viertes Grundprinzip dazu.
    Die Ausweitung der Altersgrenzen kann dabei nicht nur örtlich abweichen, sondern ist auch im Sinne der Kooperation mit unterschiedlichen Akteur:innen im Sozialraum ausdrücklich erwünscht. Besonders relevant ist die hier beschriebene Alterseingrenzung für die Bezuschussung von Maßnahmen aus öffentlichen Geldern, also aus dem Kinder- und Jugendprogramm der Bayerischen Staatsregierung und/oder Geldern der öffentlichen Hand auf Bezirks- oder Landkreisebene (z.B. Ausblidung ehrenamtlicher Mitarbeitenden (AEJ), Jugendbildungsmaßnahmen (JMB) oder vergleichbare Fördertitel aus dem BJR/BezJR/KJR/SJR). -> Zuschussmöglichkeiten für Jugendarbeit
     
  2. (Evangelische) Jugendarbeit als kirchliches „Arbeitsfeld“ meint die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Rahmen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Hier ist die „Aufweichung“ der in 1. beschriebenen Alterseinschränkung am deutlichsten spürbar. Hierzu zählen auch jene Angebote und Ausdrucksformen der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die speziell „evangelisch“ sind z.B. die Konfi-Arbeit, die Arbeit mit Kindern, Kirche mit Kindern etc.
    Als Arbeitsfeldbegriff meint „Jugendarbeit“ damit mehr, als über die EJB als Jugendarbeit auf den verschiedenen Ebenen jugendverbandlich (im Sinne der OEJ) organisiert ist. Um das gesamte Arbeitsfeld evangelischer Jugendarbeit zu stärken, stellt die Landeskirche Gelder zur Verfügung, über deren Richtlinien und Verteilung das Amt für evangelischen Jugendarbeit in Absprache mit der Landesjugendkammer verfügt (z.B. biblisch-theologische Bildungsmaßnahmen, Rüstzeiten, Förderung im Bereich der TDO/Besinnungstage). -> Zuschussmöglichkeiten für evang. Jugendarbeit
     
  3. Evangelische Jugend(arbeit) als „Identitätsbegriff“ meint die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die in erster Linie partizipativ gestaltet und verortet ist. Sie orientiert sich damit an den in 1. beschriebenen Grundprinzipien. Die kirchenrechtliche Grundlage zur Umsetzung der Grundprinzipien und damit der konkreten (auch strukturellen) Ausgestaltung der Arbeit der Evangelischen Jugend bildet hierbei die OEJ, die somit Teil der Rechtssammlung der ELKB als auch Satzung des Jugendverbandes ist.
    Dieser dritten Dimension kommt eine große Bedeutung zu, die aber gleichzeitig zu Missverständnissen in der Kommunikation führen kann: So kann es beispielsweise sein, dass die Jugendarbeit in einer Gemeinde (vertreten durch den Jugendausschuss) den Kindergottesdienst (KiGo) nicht als „evangelische Jugendarbeit“ bewertet, die Gemeinde (vertreten durch den Kirchenvorstand) den KiGo aber selbstverständlich als Teil der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Gemeinde zuordnet. Letztlich haben beide Recht (siehe 1. und 2.).

In diesem „Dreiklang“ der Bedeutungen ist der Begriff auch in der OEJ zu lesen und zu verstehen. Durch die integrale Verfasstheit Evangelischer Jugend(arbeit) in ihrer Gesamtheit variiert auch der Begriff je nach Zielrichtung bzw. Ausrichtung des Angebots. Hilfreich ist, sich über die jeweilige Deutungsrichtung zu verständigen, wenn man von evangelischer Jugendarbeit spricht.

Wann ist Evangelische Jugendarbeit außerschulische Bildung?

Alle Formen evangelischer Jugendarbeit, die sich den Grundprinzipien (siehe FAQ Nr. 9) und der Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern (OEJ) „verpflichtet“ fühlen, sind außerschulische Jugend-Bildungsangebote! Hierzu zählen insbesondere auch Freizeitangebote, offene Angebote und die Arbeit mit den Leitungsgremien der Evangelischen Jugend.

Eine Besonderheit bildet die Konfi-Arbeit: Auch wenn sie nicht in der OEJ geregelt ist und nicht (zwingend) den Grundprinzipien unterliegt, wird sie als außerschulische Bildung mitgedacht und behandelt.

Wer ist der Rechtsträger der Evangelischen Jugend?

Der Rechtsträger der Evangelischen Jugend in Bayern (EJB) ist die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern. Das heißt konkret:

  • Rechtsträger der Jugendarbeit in der Gemeinde ist die Kirchengemeinde (vertreten durch die:den geschäftsführende:n Pfarrer:in bzw. den Kirchenvorstand)
  • Rechtsträger der Jugendarbeit im Dekanatsbezirk ist der Dekanatsbezirk (vertreten durch die:den Dekan:in bzw. den Dekanatsausschuss)
  • Rechtsträger der Jugendarbeit im Kirchenkreis ist das Amt für evangelische Jugendarbeit* (vertreten durch die:den Landesjugendpfarrer:in).
    (Hinweis: Die Kirchenkreise sind in der ganzen ELKB keine eigene Körperschaft, auch die Regionalbischöfe sind der Landesebene angegliedert. So ist es auch bei den Kirchenkreiskonferenzen in der EJB.)
  • Rechtsträger der Jugendarbeit auf Landesebene ist das Amt für evangelische Jugendarbeit * (vertreten durch die:den Landesjugendpfarrer:in).
  • Die Rechtsträgerschaft der sechs Mitgliedsverbände ist über deren eigene Verbandsstatuten eigenständig geregelt.

*Besonderheit hier: Die Rechtsträgerschaft auf Kirchenkreis- und Landesebene ist an das Amt für evangelische Jugendarbeit übertragen.

Was ist die OEJ?

Bei der Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern, kurz OEJ, handelt es sich um eine Verordnung innerhalb der Rechtssammlung („Grüner Heinzel“) der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Verordnungen werden durch den Landeskirchenrat mit Zustimmung des Landessynodalausschusses erlassen und treten mit Bekanntmachung in Kraft (Art. 77, Abs.1 KirchVerf.).

Dass es sich bei der OEJ nicht um ein Gesetz handelt, bedeutet nicht, dass ihre Bestimmungen weniger relevant wären. Sie ist damit bindende Rechtsgrundlage in der Ausgestaltung evangelischer Jugendarbeit auf allen Ebenen, die auch angesichts der Landesstellenplanung ihre volle Gültigkeit behält.

Die OEJ beschreibt also den groben Rahmen, in der sich evangelische Jugendarbeit vor Ort gestaltet und beschreibt die strukturelle Mitwirkung und Mitgestaltung von jungen Menschen in den Gremien bzw. den Leitungsformen auf den unterschiedlichen Ebenen (von der Gemeinde bis zur Landesebene).

Örtliche Besonderheiten in Struktur und Inhalt lassen sich über individuell angepasste Geschäftsordnungen (GO) regeln und festlegen. Dabei folgt jede GO der in der OEJ beschriebenen Grundlogik. Wichtig ist, dass die Struktur immer dem Inhalt und den Bedarfen vor Ort folgen soll (und nicht andersherum). Nur so kann eine lebendige Ausgestaltung der Jugendarbeit vor Ort gewährleistet werden. Hinweise auf die vielfältigen Möglichkeiten in der konkreten Anwendung der OEJ für die eigene Arbeit vor Ort finden sich in der Online-Arbeitshilfe „Die Ordnung mit Leben füllen“ unter: https://www.ejb.de/ordnungleben/

Was ist eine Geschäftsordnung?

In einer Geschäftsordnung (GO) werden die Aufgaben, die Zusammensetzung und die Arbeitsformen verantwortlicher Gremien und Arbeitsformen der Jugendarbeit vor Ort beschrieben. Den Rahmen bildet dabei die Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern (OEJ). Eine GO sollte möglichst passgenau den Inhalten, der Kultur und der Konzeption vor Ort entsprechen. Die in einer GO beschriebene Struktur muss dabei dem gewünschten Inhalt der Jugendarbeit folgen (und nicht andersherum). Mustergeschäftsordnungen für die Gemeinde (Jugendausschuss), den Dekanatsbezirk (Kammer und Konvent/LK) und viele praktische Ideen zur lebendigen Umsetzung finden sich in der Online-Arbeitshilfe „Die Ordnung mit Leben füllen“ unter: https://www.ejb.de/ordnungleben/

Was ist der Unterschied zwischen OEJ und der Geschäftsordnung?

Die Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern (OEJ) ist Teil der Rechtssammlung der Evang.-Luth. Kirche in Bayern (ELKB) und damit die verbindliche Rechtsgrundlage für die gesamte Evangelische Jugend auf allen Ebenen (siehe FAQ Nr. 5). In der Geschäftsordnung (GO) wird die im Rahmen der OEJ beschriebene „Struktur“ den Inhalten, Konzepten und sozialräumlichen Besonderheiten „vor Ort“ angepasst, so dass Partizipation und Mitbestimmung für junge Menschen in Gemeinde, Dekanat und Kirchenkreis lebendig wird.

Kurz gesagt: Die OEJ beschreibt den Rahmen, in dem Partizipation und Mitbestimmung geschehen soll. Die Geschäftsordnung beschreibt individuell die Situation vor Ort und die konkreten Umsetzungsformen von Partizipation und Mitbestimmung im jeweiligen Kontext.

Muster für die Erstellung einer Geschäftsordnung gibt es unter https://www.ejb.de/ordnungleben/

Was bedeutet „Integrale Identität“?

Integrale Identität beschreibt die „Gleichzeitigkeit“ der Evangelischen Jugend,
(1) Teil der Gemeinde und damit der Gemeindeentwicklung und des Gemeindeaufbaus und gleichzeitig
(2) Teil eines selbstbestimmten und eigenständigen Jugendverbands zu sein.

Hier werden zwei Seiten (1) und (2) derselben Medaille beschrieben und sichtbar. (siehe FAQ Nr. 2

Integrale Identität ist also ein gewolltes „Spannungsfeld“ zwischen der kirchlichen Verfasstheit evangelischer Jugendarbeit und der Eigenständigkeit der Evangelischen Jugend als anerkannter Jugendverband. Dieses Spannungsfeld ist wahrzunehmen, anzuerkennen und möglichst gewinnbringend zu gestalten.

Welches sind die Grundprinzipien für die Arbeit der Evangelischen Jugend?

1. Ehrenamtlichkeit:
Die Arbeit im Jugendverband ist maßgeblich durch Ehrenamtliche (EA) getragen und wird dabei von Hauptberuflichen begleitet. Ehrenamtlichkeit beschreibt in diesem Sinne also ein Miteinander auf Augenhöhe. Dabei ist wahr- und ernst zu nehmen, was EA motiviert und was sie an Begleitung brauchen, um die Anforderungen und Aufgaben bewältigen zu können und Überforderungen zu vermeiden. Damit dies gelingen kann, sind folgende Bedingungen erforderlich:

Ein begleiteter Einstieg in das jeweilige Engagement inkl. der Möglichkeit, sich weiter zu qualifizieren. Mindestens genauso wichtig sind ein begleiteter Ausstieg aus dem Engagement, eine Dankeskultur und klare Vereinbarungen zu Art und Dauer des gewählten Engagements und die unkomplizierte Erstattung der für das Engagement notwendigen Arbeitsmittel und Fahrtkosten. Für pädagogisch und inhaltlich anspruchsvollere Aufgaben (z.B. Leitung eines Grundkurses oder anderer AEJ/JBM) kann über weitere Aufwandsentschädigungen nachgedacht werden. Auch kleine Honorare sind denkbar. (Siehe § 8 Abs. 2 im Ehrenamtsgesetz (EAG)).

Weitere und ausführlichere Informationen finden sich unter www.praxishilfe-ehrenamt.de oder in den FAQs des AfG.

2. Freiwilligkeit:
Junge Menschen – egal ob als Mitarbeitende oder Teilnehmende – kommen freiwillig zu den Angeboten und Maßnahmen der Evangelischen Jugend. Keiner wird gezwungen, weder zur Teilnahme noch zur Mitarbeit. Der Blick ist dabei wertschätzend auf die Gaben jedes Einzelnen gerichtet.

3. Partizipation:
Ausgehend von den verschiedenen Bedeutungsebenen (vgl. Stufenmodell der Partizipation) meint Partizipation in der Evangelischen Jugendarbeit alle Formen, Maßnahmen und Angebote für, mit und von jungen Menschen. Es ist immer wieder genau zu definieren, in welchem Rahmen und in welcher Ausprägung Partizipation jeweils möglich ist. Dabei geht es im Optimalfall immer darum, Wirksamkeit zu erleben und Selbstwirksamkeit zu erfahren.

Für die Arbeit in den unterschiedlichen Leitungsformen der Evangelischen Jugend (z.B. Jugendausschuss, Dekanatsjugendkammer, Leitender Kreis etc.) ist Partizipation maßgeblich als Mit- und Selbstbestimmung zu verstehen. Dazu gehören die Entscheidung über der für die Jugend zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, die inhaltliche und konzeptionelle Ausrichtung der Arbeit vor Ort und die Mitwirkung bei Personalfragen für die Jugendarbeit.

4. Wertebindung:
Dieses Grundprinzip ist speziell für die Evangelische Jugend (als konfessioneller Jugendverband) unverzichtbar. Die Präambel der Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern (OEJ) beschreibt unter I. Nr. 1 (1) ein verbindendes Ziel für alle Formen evangelischer Jugendarbeit, also Gemeindejugend und Verbandsjugend:

„Das gemeinsame Ziel ihrer Arbeit besteht darin, als mündige und tätige Gemeinde Jesu Christi,
das Evangelium von Jesus Christus den jungen Menschen in ihrer Lebenswirklichkeit zu bezeugen.“

Anders ausgedrückt: Es geht um die Weitergabe des christlichen Glaubens an die nächste Generation in freiwilligen Bezügen.

Diese vier Grundprinzipien sind leitend für alle Arbeits-, Ausdrucks- und Erscheinungsformen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Rahmen Evangelischer Jugend(arbeit) in Bayern.

Was heißt „soll“?

„Soll“ heißt „muss“, wenn man „kann“. Es ist also eine bindende Formulierung, die mehr bedeutet als „kann“ und mehr ist als „nice to have“.

Was ist der Unterschied zwischen „im Benehmen“ und „im Einvernehmen“?

„Im Benehmen“ bedeutet z.B. die Mitwirkung eines Gremiums bei einem bestimmten Vorgang/Vorhaben. Es beschreibt die Notwendigkeit der Beteiligung bestimmter Personen oder Personengruppen, wenn es um die Entscheidungsfindung geht. Wobei die Entscheidung über einen Vorgang/ein Vorhaben aus z.B. inhaltlichen Gründen von dem Votum des zu beteiligten Gremiums abweichen kann. Ein „Benehmen“ beschreibt also eine starke Beteiligungsform, das über eine bloße Anhörung hinausgeht.

Beispiel: Bei der Anstellung einer:eines haupt- oder nebenberuflichen Mitarbeitenden mit Aufgabenbereich Jugendarbeit in der Kirchengemeinde und/oder im Bereich eines regionalen Zusammenschlusses mehrere Gemeinden, ist die Anstellung „im Benehmen“ mit dem Jugendausschuss (JA) zu vollziehen. Vertreter:innen des JA sind im oben genannten Sinn zu beteiligen und einzubeziehen. Dies kann z.B. über die Beteiligung eines (oder mehrerer) Vertreter:innen des JA bei Bewerbungsgesprächen gewährleistet werden.

„Im Einvernehmen“ bedeutet das ausgesprochene Einverständnis/die Zustimmung z.B. eines Gremiums zu einem bestimmten Vorgang/Vorhaben. Das Votum z.B. eines Gremiums, mit dem ein „Einvernehmen“ hergestellt wird/wurde, sollte daher bei der Entscheidung mit eingebunden werden.

Beispiel: Bei der Anstellung einer:eines Dekanatsjugendreferent:in ist die Dekanatsjugendkammer in die Entscheidung über die Besetzung mit eingebunden und entscheidet gleichberechtigt mit (OEJ 2. Nr. 9 (2)). Dies kann über getrennt gefällte Voten in getrennten Bewerbungsgesprächen oder über die Gründung eines gemeinsamen Personalausschusses (siehe FAQ Nr. 13) sichergestellt werden.

Was bedeuten Mitwirkung und Beteiligung?

Mitwirkung bedeutet:
Ein junger Mensch erlebt Wirksamkeit seines Tuns und Handelns in der Reflexion mit anderen. Diese:r nimmt so wahr, dass ihre:seine Meinung für die Gemeinschaft wichtig ist und sie:er etwas bewegen kann (z.B. bei der Abstimmung von Beschlüssen an einem Dekanatsjugendkonvent).

Beteiligung bedeutet:
Ein junger Mensch erlebt, dass er selbst durch sein (individuelles) Tun und Handeln auf andere Beteiligte und/oder ein System Einfluss nehmen und etwas verändern und gestalten kann (z.B. als Verfasser:in eines (politischen) Antrags beim Dekanatsjugendkonvent).

Ergebnis beider Arten der Partizipation ist das Erleben von positiver Einflussmöglichkeit auf ein Thema und/oder System.

Was bedeutet „Mitwirkung bei der Anstellung“?

Die Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern (OEJ) geht davon aus, dass haupt- und/oder nebenberufliche Mitarbeitende für die Jugendarbeit unter Mitwirkung der entsprechenden Gremien* angestellt werden. Die dort vertretenden Personen arbeiten maßgeblich mit dem:der Jugendreferent:in zusammen.

Wenn ein Besetzungsverfahren bereits bei der strukturellen Fragestellung der Mitwirkung stockt, stecken oft andere (kommunikative) Themen und Missverständnisse dahinter die ggf. zuerst geklärt werden müssen. Mit dem Blickwinkel der OEJ gewährleistet ein Besetzungsverfahren „unter Mitwirkung“ der jeweiligen Gremien einen Kommunikationsweg, der sicherstellt, dass alle Interessen berücksichtigt werden.

Tipp 
Die Gründung eines Personalausschusses, der mit Personen der beteiligten Gremien besetzt ist, hat sich in der Praxis bewährt.

Unter „Mitwirkung“ ist jedoch weder die Mitwirkung im Falle einer Kündigung (hier ist – für Gemeinde und Dekanat - die:der dienstvorgesetzte Dekan:in zuständig) noch das Recht auf konkrete Dienstanweisung verbunden.

* Gemeinde = Jugendausschuss (siehe FAQ Nr. 11, „Im Benehmen“); Dekanat = Dekanatsjugendkammer (siehe FAQ Nr. 11, „Im Einvernehmen)

Abkürzungsverzeichnis

ACK        

Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen

AEJ

Ausbildung ehrenamtlicher Jugendleiter:innen (gefördert aus staatlichen Mitteln)

Aej

Arbeitsgemeinschaft evangelischer Jugendarbeit in Deutschland

afg

Amt für Gemeindedienst der ELKB

AfJ

Amt für evangelische Jugendarbeit der ELKB

BezJR

Bezirksjugendring

BJR

Bayerischer Jugendring K.d.ö.R.

DJKa

Dekanatsjugendkammer

DJR

Dekanatsjugendreferent:in

DJPf

Dekanatsjugendpfarrer:in

DJKo

Dekanatsjugendkonvent

EA

Ehrenamtliche Mitarbeitende

EJB

Evangelische Jugend (in) Bayern

ELKB

Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern

GA

Geschäftsführender Ausschuss

GO

Geschäftsordnung

JA

Jugendausschuss (Gemeindeebene)

JBM

Jugendbildungsmaßnahmen (gefördert aus staatlichen Mitteln)

KiGo

Kindergottesdienst

KiKK 

Kirchenkreiskonferenz

KJR/SJR

Kreis-/Stadtjugendring

LK

Leitender Kreis

MAK 

Mitarbeitendenkreis

OEJ 

Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern

TdO

Tage der Orientierung (bzw. Besinnungstage)

Gemeindeebene/Jugendausschuss

Braucht jede Gemeinde einen Jugendausschuss?

Grundsätzlich sieht das die Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern (OEJ) als sogenannte „Soll-Bestimmung“ so vor (siehe FAQ Allgemeines Nr. 10). Über den Jugendausschuss (JA) sollen inhaltlich-konzeptionelle, finanzielle und im angemessenen Maße auch personelle Fragestellungen für den Bereich evangelischer Jugendarbeit in der Gemeinde verortet sein. Zudem soll die Mitbestimmung gewählter Vertreter:innen aus der Jugendarbeit im Jugendausschuss sichergestellt und verankert werden.

Da auch hier der Grundsatz leitend ist, die Struktur muss dem Inhalt folgen, kann es sein, dass es nicht in jeder Gemeinde einen Jugendausschuss gibt und/oder braucht. Die OEJ sieht vor, dass zwei oder ggf. mehrere Gemeinden einen gemeinsamen JA bilden können.
In jeden Fall gibt sich der Jugendausschuss eine Geschäftsordnung.

Mustergeschäftsordnungen und viele weitere praktische Ideen zur lebendigen Umsetzung der OEJ auf Gemeindeebene finden sich in der Online-Arbeitshilfe „Die Ordnung mit Leben füllen“ unter: https://www.ejb.de/ordnungleben/

Wenn eine Gemeinde keinen Jugendausschuss hat, müssen andere Formen der Beteiligung für junge Menschen in der Gemeinde berücksichtigt und umgesetzt werden.

Dürfen mehrere Gemeinden einen gemeinsamen bzw. regionalen Jugendausschuss haben?

Ja, dem steht vor allem dann nichts im Weg, wenn es aus personellen, strukturellen und/oder inhaltlich-konzeptionellen Gründen zu einer Zusammenlegung zweier (oder mehr) Jugendausschüssen (JA) kommt. Es ist ratsam, im Fall einer Zusammenlegung einen Kooperationsvertrag zu schließen. Vor allem bei regionalen Zusammenlegungen und Zusammenlegungen, die über die Arbeit des Jugendausschusses hinausgehen, hat sich dies bewährt.
Ein Musterkooperationsvertrag, eine Mustergeschäftsordnung für zwei oder mehr JA und viele weitere praktische Ideen zur lebendigen Umsetzung der OEJ auf Gemeindeebene finden sich in der Online-Arbeitshilfe „Die Ordnung mit Leben füllen“ unter: https://www.ejb.de/ordnungleben/

Was sind die Aufgaben eines Jugendausschusses?

Eine erste allgemeine Aufgabenbeschreibung ist in der Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern (OEJ) unter Abschnitt II. 1. Nr. 2 (4) zu finden: Hier werden, neben der Verteilung der für die Jugendarbeit zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel und der Beratung des Kirchenvorstands (KV) bei personellen Fragen für die Jugendarbeit, vor allem die Planung und Koordinierung der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde beschrieben. Konkret meint dies u.a. die Jahresplanung, Entscheidungen über Anschaffungen, Planung von Angeboten für die jungen Menschen der Gemeinde, eigene Aktivitäten, Freizeitenplanung u.v.m.

Weitere und örtlich spezifische Aufgaben und Zuständigkeiten regelt eine Geschäftsordnung (GO). Eine Mustergeschäftsordnung und viele weitere praktische Ideen zur lebendigen Umsetzung der OEJ auf Gemeindeebene finden sich in der Online-Arbeitshilfe „Die Ordnung mit Leben füllen“ unter: https://www.ejb.de/ordnungleben/.

Wie setzt sich der Jugendausschuss zusammen?

Die Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern (OEJ) sieht vor, dass dem Jugendausschuss (JA) vier bis max. zehn Personen angehören. Dabei setzt sich der JA wie folgt zusammen:

  1. Jugendvertretung: Bis zu fünf Vertreter:innen der Jugendlichen aus der Kirchengemeinde (zwischen 14 und 27 Jahren alt)
     
  2. Weitere Mitglieder: Bis zu fünf Vertreter:innen aus Kirchenvorstand; der:dem Zuständigen für Jugendarbeit in der Gemeinde; ggf. eine Eltern/Erwachsenenvertretung und/oder andere Personen über 27 Jahre, die für die Jugendarbeit in der Gemeinde wichtig sind. Gibt es einen der sechs Mitgliedsverbände der EJB in der Gemeinde, sollte auch hier ein Mitglied in den Jugendausschuss entsandt werden (ab 14 Jahren).

Bei der Besetzung ist auf ein ausgeglichenes Verhältnis (Parität) zwischen 1. und 2. zu achten.

Hinweis
Bilden mehr als zwei Gemeinden einen Jugendausschuss, kann es zu Abweichungen der Anzahl der Mitglieder kommen. Dabei ist weiterhin auf die Parität in der Besetzung zu achten. Dies gilt auch für regionale Modelle und wird im Einzelfall vom Amt für Jugendarbeit beratend begleitet.

Wer darf in den Jugendausschuss gewählt werden?

Grundsätzlich gewählt werden darf, wer mindestens 14 Jahre alt und evangelisch ist oder einer der in der ACK zusammengefassten Mitgliedskirchen angehört. Die hier beschriebenen Mitglieder des Jugendausschusses sind die in FAQ Gemeindearbeit/Jugendausschuss Nr. 4 unter 1. beschriebenen Jugendvertreter:innen.

Wer beruft die weiteren Mitglieder in den Jugendausschuss?

Neben der Wahl der Jugendvertreter:innen (FAQ Gemeindearbeit/Jugendausschuss Nr. 4, 1.) werden weitere Mitglieder (FAQ Gemeindearbeit/Jugendausschuss Nr. 4, 2.) in den Jugendausschuss (JA) berufen. Dabei richtet sich die Zahl der zu berufenden Mitglieder nach der Anzahl der als Jugendvertretung gewählten Mitglieder. (Beispiel: sind zwei Jugendvertreter:innen gewählt, werden zwei Personen berufen, sind es drei, werden drei berufen etc.). Es geht darum, dass die Partiät zwischen Jugend- und Erwachsenenvertretung gewahrt wird.

Über die Berufungen entscheidet der Kirchenvorstand (KV). Im Jugendausschuss sollen dabei mindestens ein:e Vertreter:in aus dem KV (als Vertretung der Trägers) und die für die Jugendarbeit in der Gemeinde zuständige Person berufen sein.

Tipp
Gerade wenn Jugendausschüsse eine längere Tradition in der Gemeinde haben, haben diese meistens eine Idee, wer sich als berufenes Mitglied zur Verfügung stellen würde. Gerne kann über den JA eine Vorschlagsliste für mögliche Berufungen in den KV eingebracht werden.

Dürfen Katholiken auch wählen oder gewählt werden?

Für das passive Wahlrecht gilt: Selbstverständlich, denn gewählt werden darf, wer mindestens 14 Jahre alt ist und einer der in der ACK zusammengefassten Mitgliedskirchen angehört. Das gilt auch und insbesondere für katholische Geschwister.

Für das aktive Wahlrecht gilt: Wenn eine Person in der evangelischen Kirchengemeinde aktiv ist, darf diese Person die Jugendvereter:innen im Jugendausschuss (JA) mitwählen. Dabei geht es nicht um den rechtlich-formalen Akt, sondern um Partizipation und des Kennenlernens demokratischer Mitbestimmungsformen. Die einzige Vorgabe für das (aktive) Wahlrecht ist, dass die Person zwischen 6 und 27 Jahren alt sein soll.

Was ist mit Jugendlichen, die nicht getauft sind?

Grundsätzlich gilt, dass in der Evangelischen Jugendarbeit jede:r willkommen ist, die:der sich mit dem gemeinsamen Ziel und den Grundprinzipien (FAQ Allgemeines Nr. 9) der EJB identifizieren kann.

Die Gründe, warum ein junger Mensch (bisher) nicht getauft ist, sind vielfältig und sollten kein Ausschlusskriterium sein. Je nach Art des Engagements sind Jugendliche und junge Erwachsene sicherlich unterschiedlich mit Glaubensfragen und den Fragen der gemeindlichen Zugehörigkeit in Kontakt und brauchen individuelle Begleitung.

Entscheidend ist, dass alle in der EJB die Weitergabe des Glaubens an die nächste Generation in ihren Angeboten zum Ausdruck bringen, z.B. durch gemeinsame Rituale wie beten und/oder singen oder durch Jugendgottesdienste und/oder Andachten.

Wer daran teilnimmt, dies unterstützt oder mitgestaltet, sollte herzlich Willkommen sein.
Es hat sich bewährt, mit den jungen Menschen ins Gespräch zu kommen, sie über das Angebot der Taufe aufzuklären und ihre Fragen zu beantworten und damit den Weg in die christliche Gemeinschaft zu öffnen. Eingebunden in die Gemeinschaft mit anderen jungen Menschen und in der Auseinandersetzung mit den christlichen Inhalten, entscheiden sich die jungen Menschen evtl. aus eigener Überzeugung dazu, sich taufen zu lassen.

Wer darf in den Jugendausschuss wählen?

Die Jugendvertreter:innen für den Jugendausschuss (JA) werden von den Jugendlichen der Kirchengemeinde gewählt. Je nach Gemeinde können das alle jungen Menschen zwischen 6 und 27 Jahren sein, die in der Gemeinde aktiv sind und/oder die Angebote nutzen.

Dürfen die Konfis auch wählen?

Selbstverständlich (siehe FAQ Nr. 7). Es ist sogar sehr zu begrüßen, dass Konfirmand:innen aktiv in das Wahlgeschehen mit eingebunden werden. So lernen sie nicht nur Mitbestimmungsmöglichkeiten in der Gemeinde, sondern auch die Jugendarbeit vor Ort kennen.  

Wann und wie läuft eine Jugendausschusswahl ab?

Die Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern (OEJ) geht davon aus, dass der Jugendausschuss (JA) alle zwei Jahre neu gebildet wird (OEJ II. 1, Nr. 4 (5)). Daraus ergibt sich je nach Gemeinde, ein individueller Termin für die Neuwahlen. Eine allgemeine, bayernweite Terminierung - wie beispielsweise bei den Kirchenvorstandswahlen - gibt es hier nicht. Jugendausschusswahlen sind damit jederzeit möglich.

Auch bei der Art und Weise der Wahl sind der Phantasie keine Grenzen gesetzt: Z.B. nach einer Vorstellung der Kandidat:innen im Gemeindebrief mit Möglichkeit zur Briefwahl oder im Rahmen eines Jugendgottesdienstes, bei dem sich die Kandidat:innen persönlich vorstellen. Weitere Ideen und Anregungen zu unterschiedlichen Wahlformaten finden sich in der Online-Arbeitshilfe „Die Ordnung mit Leben füllen“ unter: https://www.ejb.de/ordnungleben/

Ist der Jugendausschuss ein beschließender Ausschuss des Kirchenvorstandes?

Nein. Er ist in seiner Logik – gemeinsam mit den Vertreter:innen der Gemeinde – für die konzeptionelle und inhaltliche Gestaltung der Jugendarbeit in der Gemeinde zuständig und verantwortlich. Er verwaltet dabei die vom Kirchenvorstand im Rahmen des Gesamthaushaltes eigens für die Jugendarbeit zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel und entscheidet über deren Verwendung. Er berät darüber hinaus den Kirchenvorstand in personellen Fragen der Jugendarbeit. Die Rechte des Kirchenvorstandes bleiben dabei unbeschadet (siehe FAQ Nr.16).

Wer entscheidet über die Konfi-Arbeit in der Gemeinde?

Auch wenn es sich grundsätzlich bei Konfirmand:innen um junge Menschen handelt, entscheidet der Kirchenvorstand gemeinsam mit der:dem zuständigen Pfarrer:in über die inhaltliche und konzeptionelle Gestaltung der Konfi-Arbeit.

Der Kirchenvorstand bildet zur konzeptionellen Begleitung der Konfi- Arbeit eine Organisationsform, die die Begleitung junger Menschen, Ehrenamtlicher, Eltern und ggf. weitere Akteure sicherstellt“, heißt es in der Rahmenrichtlinie für die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden in der ELKB unter III. 5.2. Auch wenn der Jugendausschuss formal nicht für die Konfi-Arbeit zuständig ist, ist die Mitwirkung des Jugendausschusses in der oben beschriebenen Organisationsform durchaus wünschenswert und sinnvoll.

Was ist, wenn eine Gemeinde keinen Jugendausschuss hat?

Die Gründe, warum eine Gemeinde (aktuell) keinen Jugendausschuss (JA) hat, können sehr unterschiedlich sein. Grundsätzlich geht die Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern (OEJ) davon aus, dass jede Gemeinde einen Jugendausschuss bildet oder sich mit einer anderen Gemeinde vernetzt, um einen gemeinsamen Ausschuss zu gründen. Für die Zeit, in der es keinen gewählten und konstituierten Jugendausschuss gibt, kann der Mitarbeitendenkreis (MAK) aushelfen und ist in die Entscheidungen für und über die Jugendarbeit in der Gemeinde mit einzubeziehen. Dies gilt vor allem für konzeptionell-inhaltliche Planungsfragen wie beispielsweise die Jahres- und Veranstaltungsplanung sowie die Frage nach der Verteilung der für die Jugendarbeit in der Gemeinde zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel.

Tipp
Vertreter:innen des MAK können im Kirchenvorstand (KV) mit berücksichtigt werden, wenn es um inhaltliche, personelle und/oder finanzielle Fragestellungen für die Jugendarbeit in der Gemeinde geht und sollten zu diesen Tagesordnungspunkten mit eingeladen werden und diese mit beraten. So sind die jungen Menschen beteiligt und können in eigener Sache ihre Anliegen einbringen.

Es ist ratsam, einen Jugendausschuss zu installieren, nicht um der Struktur willen, sondern um Beteiligung junger Menschen im Bereich der Gemeindeentwicklung und des Gemeindeaufbaus sicher zu stellen und fest zu verankern.

Wer ist Rechtsträger der Evangelischen Jugend(arbeit) in der Kirchengemeinde?

Die:der geschäftsführende Pfarrer:in und der Kirchenvorstand (siehe FAQ Allgemeines Nr. 4).

Was bedeutet „unbeschadet der Rechte des Kirchenvorstands“?

Das bedeutet, dass der Kirchenvorstand (KV), in seiner Rolle als gemeindeleitendes Organ, gemeinsam mit der:dem geschäftsführenden Pfarrer:in die Gesamtverantwortung für Entscheidungen im Rahmen der Kirchengemeinde trägt. Hierüber kann sich der Jugendausschuss nicht hinwegsetzen und ist letztlich den gefassten Beschlüssen und Vorgaben des KV verpflichtet.

ABER: Entscheidend ist, dass aus der Logik der Zusammensetzung des Jugendausschusses (JA) heraus immer gewährleistet ist, dass eine Vertretung des KV – und damit des Rechtsträgers – im JA sitzt und die Belange des KV einbringt und vertritt. Darüber hinaus ist aus der weiteren Zusammensetzung des JA gewährleistet, dass alle Interessen der Gemeinde durch die vom KV berufenen Mitglieder des JA vertreten sind. Somit kann man davon ausgehen, dass der Jugendausschuss Beschlüsse im Rahmen seiner Zuständigkeit treffen kann. Lediglich bei Jugendschutzfragen und/oder rechtlichen Bedenken könnte der KV einen vom JA gefassten Beschluss in Frage stellen. In einem solchen Fall wäre sicherlich das Gespräch mit allen Vertreter:innen im JA und dem KV sinnvoll.

Dekanatsbezirk/Dekanatsjugendkammer/Dekanatsjugendkonvent/Leitender Kreis

Wie setzt sich die Dekanatsjugendkammer zusammen?

Die Dekanatsjugendkammer (DJKa) setzt sich in der Regel zusammen aus:  

(1)       bis zu sechs Vertreter:innen aus dem Dekanatsjugendkonvent
(2)       der:dem Dekanatsjugendpfarrer:in
(3)       der:dem Dekanatsjugendreferent:in
(4)       einer:einem Vertreter:in des Dekanatsausschusses
(5)       bis zu drei Mitarbeitenden der Jugendarbeit im Dekanatsbezirk (z.B. aus den Mitgliedsverbänden)

Bei der Besetzung ist auf ein ausgeglichenes Verhältnis (= Parität) zwischen den unter (1) und (2) bis (5) benannten Vertreter:innen zu achten.

Aufgabe und Funktion der Dekanatsjugendkammer

Die Dekanatsjugendkammer (DJKa) vertritt grundsätzlich die Belange evangelischer Jugendarbeit in einem Dekanatsbezirk, vernetzt gemeindliche und übergemeindliche Interessen und Anliegen und sorgt für die (Weiter-)Entwicklung und den Aufbau von Jugendarbeit im Dekanatsbezirk. Über die Verwendung der ihr im Rahmen der Haushaltsplanung des Dekanatsausschusses zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel entscheidet die DJKa eigenständig, darunter fällt auch die Verwendung der Einnahmen im Rahmen der Jugendsammlung. Die DJKa wirkt bei der Anstellung von Dekanatsjugendreferent:innen mit (sieheFAQ Allgemeines Nr. 13).

Alle weiteren Aufgaben können in der Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern (OEJ) unter II. 2. Nr. 3 (2) nachgelesen werden. Örtliche Besonderheiten regelt eine Geschäftsordnung (GO).

Wer vertritt welche Interessen in der Dekanatsjugendkammer?

Um die Arbeit der Dekanatsjugendkammer (DJKa) in ihrer Funktion gut und gewinnbringend im Gesamtkontext des Dekanatsbezirks verorten zu können, muss klar sein, wer mit welcher Funktion in der DJKa vertreten ist:

  1. Die bis zu sechs gewählten jungen Menschen aus dem Dekanatsjugendkonvent vertreten in der DJKa die Interessen der Ehrenamtlichen der Evangelischen Jugend im Dekanatsbezirk. Sie sind dafür beispielsweise mit den Jugendausschüssen der Gemeinden, mit Mitarbeitendenkreisen, dem Leitenden Kreis oder anderen Formen ehrenamtlicher Treffen verbunden und vernetzt.
     
  2. Die:der Dekanatsjugendpfarrer:in vertritt die Interessen des gesamten Pfarrkapitels (siehe auchFAQ Nr. 5).
    Hinweis: Die:der Dekanatsjugendpfarrer:in lädt offiziell zur konstituierenden Sitzung der DJKa ein.
     
  3. Die:der Dekanatsjugendreferent:in vertritt in erster Linie die Interessen des Jugendwerks als Geschäftsstelle der Evangelischen Jugend und als Fachstelle für Jugendarbeit. Sie:er ist darüber hinaus mit anderen theologisch-pädagogischen Mitarbeitenden für Jugendarbeit im Dekanatsbezirk im Austausch und bringt deren fachliche Perspektive mit ein.
     
  4. Die:der Vertreter:in aus dem Dekanatsausschuss hat insbesondere die Aufgabe, die Arbeit der DJKa aus der Perspektive des Rechtsträgers zu begleiten und die Gesamtinteressen des Dekanatsbezirks zu kommunizieren und einzubringen. Darüber hinaus soll diese Vertretung regelmäßig im Dekanatsausschuss über die Arbeit der DJKa berichten und Themen, Inhalte und Planungen rückbinden.
     
  5. Die bis zu drei weiteren Mitarbeitenden aus der Jugendarbeit im Dekanatsbezirk sollen die Vielfalt von evangelischer Jugendarbeit im Dekanatsbezirk abbilden und deren Perspektiven und Anliegen in die Diskussionen einbringen. Sinnvoll sind hier beispielsweise terminliche und/oder inhaltliche Absprachen, um Überschneidungen gering zu halten und Kooperationen gewinnbringend weiterzuentwickeln.

Wer wählt bzw. beruft in die Dekanatsjugendkammer?

Die Vertreter:innen der Ehrenamtlichen (siehe FAQ Nr. 1, (1)) werden im Geschäftsteil des Dekanatsjugendkonvents (DJKo) über eine ordentliche Wahl bestimmt. Gewählt werden kann, wer von der entsendenden Gemeinde mit einem Mandat, also einer Delegation, ausgestattet und damit stimmberechtigtes Mitglied des DJKo ist.

Die anderen Vertreter:innen (siehe FAQ Nr. 1, (2) bis (5)) werden vom Dekanatsausschuss (DA) in die Dekanatsjugendkammer (DJKa) delegiert. 

Tipp
Wenn Dekanatsjugendkammern bereits eine längere Tradition im Dekanatsbezirk haben, haben diese i.d.R. schon eine Idee, wer sich als berufenes Mitglied zur Verfügung stellen würde. So könnte über die DJKa eine Vorschlagsliste für mögliche Berufungen in den DA eingebracht werden.

Was ist die Aufgabe einer:eines Dekanatsjugendpfarrer:in?

Der Auftrag des Dekanatsjugendpfarrers bzw. der Dekanatsjugendpfarrerin gilt der jungen Generation im Dekanatsbezirk“ (OEJ, II. 2. Nr. 8 (1)). Die:der Dekanatsjugendpfarrer:in (DJPf) ist also das Bindeglied in der Kommunikation zwischen der jungen Generation im Dekanatsbezirk und dem Pfarrkapitel und vertritt die Interessen der Jugendarbeit gegenüber anderen Beauftragungen im Dekanatsbezirk und hat einen expliziten Seelsorgeauftrag für die junge Generation.
Sie:Er ist geborenes Mitglied mit Stimmrecht in der Dekanatsjugendkammer und unterstützt alle im Dekanatsbezirk vorhandenen Arbeitsformen und Aktivitäten evangelischer Jugendarbeit, einschließlich der Arbeit der im Dekanatsbezirk ansässigen Mitgliedsverbände.

Wichtig: Die:der Dekanatsjugendpfarrer:in wird – in Absprache und unter Mitwirkung der Dekanatsjugendkammer – vom Pfarrkapitel gewählt und vom Dekanatsausschuss berufen (siehe FAQ Nr. 2). Damit vertritt die:der DJPf die Interessen des Pfarrkapitels gegenüber der Jugendarbeit im Dekanatsbezirk. Aber auch andersherum gilt: Die:der DJPf vertritt die Interessen der Jugendarbeit im Pfarrkapitel und sorgt für gute Kommunikation und fachlichen Austausch zu anderen Arbeitsbereichen.

Darf die:der Dekan:in stimmberechtigtes Mitglied in der Dekanatsjugendkammer sein?

Ja, generell ist das denkbar, denn jedes stimmberechtigte Mitglied des Dekanatsausschuss (DA) kann in die Dekanatsjugendkammer (DJKa) berufen werden. Allerdings vertritt diese Person dann den DA und damit den Rechtsträger (siehe FAQ Nr. 2). Sollte also die:der Dekan:in stimmberechtigtes Mitglied der DJKa sein, ist sie:er dort nicht als Dienstvorgesetzte:r der Jugendreferent:innen, sondern ausschließlich als Vertretung der Interessen des DA vertreten.
Da es hier leicht zu Rollenüberschneidungen für alle Beteiligten kommen kann, empfehlen wir dieses Modell in der Regel nicht. Selbstverständlich kann es im Einzelfall sinnvoll sein, von der Regel abzuweichen.

Grundsätzlich empfehlen wir aber, dass die:der Dekan:in regelmäßig* an den Sitzungen der DJKa teilnimmt, denn laut OEJ ist die:der Dekan:in ständiges Mitglied ohne Stimmrecht. Dazu ist es hilfreich, aktiv auf die:den Dekan:in zuzugehen und sowohl die Häufigkeit der Teilnahme als auch die Sitzungstermine abzustimmen.

*„Regelmäßig“ kann hier sowohl einmal pro Jahr als auch mehrfach jährlich bedeuten. Dies ist individuell vor Ort zu klären und zu vereinbaren. Wir empfehlen diesen Kontakt deshalb ausdrücklich, da im regelmäßigen Kontakt und im gemeinsamen Dialog eine persönliche und direkte Kommunikation zwischen dem Rechtsträger und der Jugendarbeit gewährleistet werden kann und somit gewinnbringend über Fragestellungen und Anliegen diskutiert werden kann.

Ist es sinnvoll, dass neben einer:m ehrenamtlichen Vertreter:in aus der Jugend ein:e Dekanatsjugendreferent:in im Dekanatsausschuss vertreten ist?

Es ist sinnvoll und empfehlenswert, dass die:der Dekanatsjugendrefernt:in (DJR) mit geschäftsführender Funktion bzw. der Haushaltsverantwortung im Dekanatsausschuss (DA) mitbedacht wird. Da das Dekanatsjugendwerk sowohl Sitz bzw. Geschäftsstelle der Evangelischen Jugend als auch Fachstelle mit beratender Funktion des Dekanatsbezirkes ist. So kann eine enge Vernetzung vor allem im DA sinnvoll und gewinnbringend sein.

Wir weisen in diesem Rahmen auf die Möglichkeit der Berufung hin. Auf jeden Fall sollte aber zu Haushaltsfragen und zu fachlichen Fragen der Jugendarbeit ein:e DJR in den DA eingeladen werden. Die ehrenamtliche Vertretung aus der Jugend (unter 30 Jahren) nimmt in diesem Rahmen eine andere Rolle und Funktion ein und ersetzt die Beteiligung der:s DJR nicht. 

Was bedeutet „kritische Begleitung der Arbeit der hauptberuflichen Jugendreferent:innen“?

Aus der Logik von Zusammensetzung, Aufgabe und Funktion der Dekanatsjugendkammer (DJKa) lässt sich die „kritische“ Begleitung wie folgt beschreiben:

Da die DJKa unter anderem für konzeptionelle, planerische und strukturelle Fragestellungen von Jugendarbeit im Dekanatsbezirk zuständig ist, über die Verwendung der zur Verfügung gestellten (finanziellen) Ressourcen entscheidet und gemeinsam die Jahresplanung verantwortet, fällt es in das Aufgabenportfolio der DJKa, dies regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr zu prüfen und ggf. kritisch zu hinterfragen. Dabei geht es nichtum die Aufsicht, sondern vielmehr um die Draufsicht auf die Planungen, Aufgaben und Vorhaben. „Kritische Begleitung“ meint beispielsweise die Möglichkeit, Rückfragen zu stellen „warum etwas so oder so gelaufen ist“, Änderungswünsche einzubringen aber auch konstruktiv Kritik zu üben und eine fachliche Begründung einzufordern. Auch die kritische Frage nach der Verwendung finanzieller, zeitlicher oder anderer Ressourcen sind hier gemeint, sofern sie in die Zuständigkeit der DJKa fallen.
Dabei verweisen wir ausdrücklich auf das Grundprinzip „Ehrenamtlichkeit“ und dem Recht von Ehrenamtlichen auf Aus-, Fort- und Weiterbildung und auf professionelle Begleitung (vgl. FAQ Allgemeines Nr. 9).

Anmerkung
Viele, aber nicht alle, Aufgaben einer:eines Dekantsjugendreferent:in fallen in die Zuständigkeit der DJKa. Das Jugendwerk und die damit verbundenen Aufgaben sind auch integral zu denken (siehe FAQ Allgemeines Nr. 8). So lassen sich einige Aufgaben und Notwendigkeiten aus der Funktion des Jugendwerks als Fachstelle für Jugendarbeit im Dekanatsbezirk ableiten. Die Dienst- und Fachaufsicht hat in der Regel die:der Dekan:in.

Was heißt „die Zuständigkeit der Dekanatssynode, des Dekanatsausschuss und der:des Dekan:in bleiben davon unberührt“?

Das bedeutet, dass die Dekanatssynode, der Dekanatsausschuss (DA) und die:der Dekan:in in jeweils ihrer entsprechenden Rolle und Aufgabe die Gesamtverantwortung für die Belange des Dekanatsbezirks trägt. Darüber kann sich die Dekanatsjugendkammer (DJKa) nicht hinwegsetzen und ist ebenso an die gefassten Beschlüsse, Regeln, Vorgaben und Absprachen gebunden.

ABER: Entscheidend ist, dass aus der Logik der Zusammensetzung der DJKa immer gewährleistet ist, dass ein:e Vertreter:in des DA – und damit des Rechtsträgers – als stimmberechtigtes Mitglied in der DJKa sitzt und die Belange und Interesse des DA einbringt und vertritt.
Die:der Dekan:in ist darüber hinaus ständiges Mitglied ohne Stimmrecht. Es sollte auf einen regelmäßigen Austausch zwischen Dekan:in und der DJKa geachtet und hingewirkt werden (vgl. FAQ Nr. 6). 

Außerdem ist aus der weiteren Zusammensetzung der DJKa gewährleistet, dass alle Interessen des Dekanatsbezirkes entsprechend durch die vom DA berufenen Mitglieder in der DJKa vertreten sind, so dass davon auszugehen ist, dass die DJKa verbindliche Beschlüsse im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen kann.

Aufgabe, Funktion und Zusammensetzung des Leitenden Kreises

Die Mitglieder im Leitenden Kreis (LK) werden aus der Mitte des Dekanatsjugendkonventes (DJKo) gewählt. Er setzt sich zusammen aus der:dem Vorsitzenden, einer Stellvertretung und bis zu vier weiteren Mitgliedern.

Es handelt sich also beim LK um die Vertretung der ehrenamtlichen Mitarbeitenden im Bereich evangelischer Jugendarbeit im Dekanatsbezirk, der die Interessen des DJKo zwischen dessen Tagungen vertritt.

Zu seinen Aufgaben gehören neben der Vorbereitung des DJKo beispielsweise die Vernetzung und Kommunikation zu den ehrenamtlichen Mitarbeitenden in den Gemeinden, um deren Themen, Anregungen und Wünsche in die Dekanatsjugendarbeit (in Absprache mit der Dekanatsjugendkammer) einzuspeisen. Neben eigenen Angeboten für Ehrenamtliche ist der LK Impulsgeber für Fortbildungen, die ökumenische Zusammenarbeit und hält Kontakt zu allen weiteren Akteur:innen für Jugendarbeit im Dekanatsbezirk (genaue Aufgabenbeschreibung siehe OEJ II. 2. Nr. 6 (2)).

Was ist der Dekanatsjugendkonvent?

Der Dekanatsjugendkonvent (DJKo) ist das Delegiertentreffen der Evangelischen Jugend im Dekanatsbezirk und setzt sich zusammen aus jeweils zwei stimmberechtigten Mitgliedern pro Gemeinde und/oder Mitgliedsverband und Gästen ohne Stimmrecht. Er dient sowohl dem Erfahrungsaustausch und der Vernetzung als auch der Weiterbildung zu einem jugend- und/oder gesellschaftspolitisch relevanten Thema, welches vom DJKo selbst gewählt wird.

Der DJKo besteht demnach aus zwei Teilen: einem selbst gewählten Jugendbildungsteil mit Weiterbildungscharakter und einem Geschäftsteil mit Anträgen und Beschlüssen für die Jugendarbeit im Dekanatsbezirk unter Berücksichtigung der Interessen und Belange der Kirchengemeinden und Mitgliedsverbände. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unseren Erklärfilm „Was ist ein Dekanatsjugendkonvent“.

Wer delegiert in den Dekanatsjugendkonvent?

Im Optimalfall erfolgt die Delegation über den Jugendausschuss (JA) der Kirchengemeinden bzw. über die entsprechenden Gremien der im Dekanatsbezirk ansässigen Mitgliedsverbände. In Einzelfällen kann die Delegation über den Mitarbeitendenkreis (MAK) oder einer in der Gemeinde aktiven Jugendgruppe erfolgen. In Ausnahmefällen kann auch der Kirchenvorstand (KV) die Delegationen vergeben.

Darf man den Leitenden Kreis und die Dekanatsjugendkammer zusammenlegen?

Die Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern (OEJ) geht davon aus, dass der Leitende Kreis (LK) für eine bestimmte Zeit die Arbeit der Dekanatsjugendkammer (DJKa) mit übernehmen kann, bis sich diese (neu) gebildet hat. Es wird also von einer Übergangsregelung ausgegangen, um die nahtlose Beteiligung junger Menschen zu den Anliegen evangelischer Jugendarbeit im Dekanatsbezirk sicher zu stellen.

Wichtiger Hinweis
Auch wenn es in Zeiten knapper werdender Ressourcen erst einmal logisch klingt, die beiden leitenden Gremien der Evangelischen Jugend zusammenzulegen und Synergien noch besser zu nutzen, muss die Aufgabe, Funktion und Zusammensetzung dieser beiden Gremien bedacht und unterschieden werden (siehe FAQ Nr. 2 und FAQ Nr. 10).

Kirchenkreise/Kirchenkreiskonferenzen

Warum gibt es überhaupt Kirchenkreiskonferenzen?

Die Kirchenkreiskonferenz dient dem Erfahrungsaustausch, der Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten sowie der Planung von Aktivitäten auf Kirchenkreisebene“ (OEJ II. 3. Nr 12 (2)).

Die Kirchenkreiskonferenz (KiKK) hat damit Fortbildungscharakter und gewährleistet die Vernetzung aller Akteuer:innen für evangelische Jugendarbeit im Kirchenkreis. Außerdem vertritt die KiKK die Evangelische Jugend gegenüber dem Regierungsbezirk und dem Bezirksjugendring und wählt die Delegierten für diesen Bereich.

Hinweis
Jede KiKK gibt sich eine eigene Geschäftsordnung (GO), die örtliche bzw. regionale Besonderheiten aufnimmt und regelt.

Eine Übersicht über alle Kirchenkreise in Bayern und die zugeordneten Dekanatsjugenden ist zu finden unter www.ejb.de/kirchenkreise/

Was ist der GA des Kirchenkreises und wer sitzt da drin?

Der Geschäftsführende Ausschuss (GA), der aus der Mitte der Kirchenkreiskonferenz (KiKK) gewählt wird, ist die ständige Vertretung der Konferenz und lädt zu den Konferenzen ein. Bei der Besetzung ist – wie bei allen Beteiligungsformen der Evangelischen Jugend – auf eine ausgewogene Besetzung (im Sinne der Parität) zwischen Haupt- und Ehrenamtlichen zu achten. Der GA wird, wie auch die KiKK, von einer:m Referent:in aus dem Amt für evangelische Jugendarbeit begleitet.

Hinweis
Die Zusammensetzung des GA ist jeweils in der Geschäftsordnung (GO) der KiKK geregelt.

Wer ist Träger der Kirchenkreiskonferenzen?

Rechtsträger der Jugendarbeit im Kirchenkreis und damit der Kirchenkreiskonferenzen (KiKK) ist das Amt für evangelische Jugendarbeit, vertreten durch die:den Landesjugendpfarrer:in. Auch die Finanzierung ist über die Landesebene gesichert. Jedem Kirchenkreis bzw. jeder Kirchenkreiskonferenz ist deshalb ein:e Referent:in aus dem Amt für Jugendarbeit zugeordnet, die:der die Arbeit fachlich und strukturell begleitet.

Müssen/Sollen Hauptberufliche laut OEJ an einer Kirchenkreiskonferenz teilnehmen?

Ja, sie sind ordnungsgemäßer Teil der Kirchenkreiskonferenzen (siehe OEJ, II. 3. Nr. 12 (1)) und vertreten die Interessen der Hauptberuflichen ihres Dekanatsbezirks im Bereich evangelischer Jugendarbeit.